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Innergemeinschaftliche Lieferung aus Österreich: UID, Rechnung und ZM

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist eine Warenlieferung aus Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat an einen Unternehmer oder eine entsprechend erfasste juristische Person. Die Steuerfreiheit setzt mehr voraus als eine Rechnung mit 0 Prozent: Warenbewegung, Abnehmerstatus, ausländische UID, Nachweise und Zusammenfassende Meldung müssen zusammenpassen.

Voraussetzungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

Kurzantwort: Ware aus Österreich in einen anderen EU-Staat, unternehmerischer Abnehmer, ausländische UID, Erwerbsbesteuerung beim Kunden, belegte Warenbewegung und ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung – erst das Zusammenspiel ermöglicht die Steuerfreiheit.
  • Der Gegenstand wird von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert oder versendet.
  • Der Abnehmer ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen oder ist eine entsprechend erfasste juristische Person.
  • Der Erwerb unterliegt im Bestimmungsstaat grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung.
  • Der Abnehmer teilt eine gültige UID mit, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde.
  • Warenbewegung und Abnehmerqualifikation sind buchmäßig und mit Belegen nachweisbar.
  • Die Lieferung wird richtig und fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung erfasst oder ein Versäumnis ordnungsgemäß berichtigt.
Nicht nur „0 %“:Eine Nullsteuer-Position ohne konkreten Steuerfall, UID und Nachweise macht aus einem Inlandsumsatz keine innergemeinschaftliche Lieferung.

Was auf die Rechnung für eine ig. Lieferung gehört

Zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungsmerkmalen müssen bei der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung beide UID-Nummern und der Hinweis auf die Steuerfreiheit erkennbar sein. Ein österreichischer Umsatzsteuerbetrag wird nicht offen ausgewiesen.

  • Name und Anschrift von Lieferer und Abnehmer
  • österreichische UID des Lieferers
  • UID des Abnehmers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
  • Rechnungsdatum und eindeutige Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware
  • Lieferdatum und Bestimmungsort beziehungsweise nachvollziehbarer Lieferbezug
  • Entgelt ohne offenen österreichischen Umsatzsteuerbetrag
  • Hinweis „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
Formulierungsbeispiel: „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 6 i. V. m. Art. 7 UStG 1994.“

Die Rechnung ist grundsätzlich spätestens am 15. des Monats auszustellen, der auf die Ausführung der Lieferung folgt. Der allgemeine AT-Pflichtangaben-Katalog steht auf Was muss auf eine Rechnung?.

Eine Anzahlungsrechnung vor der Warenbewegung beweist noch keine innergemeinschaftliche Lieferung. Für die Steuerfreiheit ist die tatsächlich ausgeführte Lieferung maßgeblich. Rechnungsdatum, Lieferdatum, Versandunterlagen und ZM-Zeitraum müssen deshalb zusammenpassen.

UID prüfen und zum Lieferzeitpunkt dokumentieren

Die vom Abnehmer mitgeteilte UID muss von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden sein. Eine formal richtig aussehende Nummer genügt nicht: Sie sollte über das vorgesehene Bestätigungsverfahren geprüft und das Ergebnis mit Zeitpunkt, Name und Anschrift dokumentiert werden. Die Prüfung unterstützt zugleich die Beurteilung, ob der Kunde im konkreten Einkauf als Unternehmer handelt.

  1. UID anfordernNummer und vollständige Firmendaten vor der steuerfreien Abrechnung erfassen.
  2. Bestätigung durchführenFinanzOnline beziehungsweise das verfügbare EU-Verfahren für die konkrete Nummer verwenden.
  3. Stammdaten vergleichenBestätigten Namen und Anschrift mit Bestellung, Vertrag und Rechnung abgleichen.
  4. Nachweis speichernDatum, Ergebnis und Referenz gemeinsam mit dem Vorgang aufbewahren.
  5. Abweichung klärenBei ungültiger Nummer oder widersprüchlichen Daten nicht einfach mit 0 Prozent fakturieren.

Wird die UID erst später mitgeteilt, kann nach der USP-Darstellung eine Rechnungsberichtigung möglich sein, wenn der Erwerber nachweist, dass er bereits beim Erwerb Unternehmer war und als solcher gehandelt hat. Das ist kein Freibrief für eine ungeprüfte Nullsteuerrechnung: Der ursprüngliche Sachverhalt und alle übrigen Voraussetzungen müssen weiterhin belegt sein.

Die separate Anleitung UID-Nummer prüfen behandelt den Bestätigungsprozess. Wann eine UID überhaupt auf eine österreichische Rechnung gehört, erklärt UID auf der Rechnung.

Warenbewegung und Abnehmer nachweisen

Die Steuerfreiheit hängt nicht allein vom Rechnungstext ab. Die Warenbewegung muss anhand der tatsächlichen Transportkonstellation belegt werden. Bei Beförderung durch den Lieferer kommen beispielsweise Rechnungsdurchschrift, Lieferschein mit Bestimmungsort und Empfangsbestätigung in Betracht; bei Versand sind geeignete Fracht- oder Speditionsbelege relevant.

PrüffeldBeispielnachweisKontrollfrage
Abgang und ZielLieferschein, Frachtbrief, Tracking oder EmpfangsbestätigungIst die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt?
AbnehmerstatusStammdaten, Vertrag und UID-BestätigungHandelt der Kunde als Unternehmer?
LiefergegenstandBestellung, Rechnung und LieferscheinStimmen Art und Menge überein?
ZeitpunktVersand- und EmpfangsdatenPasst die Lieferung zum Meldezeitraum?

Der Nachweis muss zur konkreten Transportart passen. Ein Screenshot der Lieferadresse ersetzt weder Versand- noch Empfangsbeleg. Umgekehrt reicht ein Frachtbrief ohne Verbindung zu Bestellung und Rechnung nicht aus, wenn Liefergegenstand, Menge oder Empfänger nicht zugeordnet werden können.

Abgangs- und Bestimmungsland nicht aus Stammdaten erraten

Das Sitzland des Kunden ist nicht zwingend das Bestimmungsland der konkreten Warenbewegung. Ein deutscher Unternehmer kann Ware an ein Lager in Italien liefern lassen; umgekehrt kann eine österreichische Lieferadresse zu einem anderen Geschäftsvorgang gehören. Für die Steuerentscheidung sind tatsächlicher Abgang, tatsächliches Ende der Beförderung und die dem Umsatz zugeordnete UID gemeinsam zu dokumentieren.

Bei einer Abholung sollte der Nachweis deshalb nicht nur aus der Erklärung „wird ins EU-Ausland gebracht“ bestehen. Fahrzeug, abholende Person, Vollmacht, Ziel, Empfang und weitere Beförderungsunterlagen müssen ein konsistentes Bild ergeben. Fehlt dieser Beleg, wird die Rechnung nicht allein durch den Steuerhinweis steuerfrei.

Abholung, eigene Beförderung und Versand unterscheiden

TransportfallTypische UnterlagenBesonderes Risiko
Lieferer befördert selbstRechnungsdurchschrift, Lieferschein mit Bestimmungsort, Empfangsbestätigungtatsächliche Ankunft nicht nur intern behaupten
Spedition oder Paketdienst versendetVersendungsbeleg, Frachtbrief, Tracking und EmpfängerbezugTracking ohne Waren- oder Rechnungsreferenz
Abnehmer holt abAbholeridentität, Lieferschein und Erklärung zur Beförderung in den anderen MitgliedstaatWare bleibt tatsächlich in Österreich
mehrere Beteiligte transportierenVerträge und Transportauftrag zur bewegten LieferungReihengeschäft wird falsch zugeordnet

Besonders bei Abholfällen sollte die Erklärung nicht nur eine vorformulierte Unterschrift enthalten. Abholperson, Fahrzeug beziehungsweise Transportart, Bestimmungsort, Datum und Bezug zur Ware müssen nachvollziehbar sein. Ergeben spätere Informationen, dass die Ware nicht in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist, muss die steuerliche Behandlung neu geprüft werden.

Zusammenfassende Meldung richtig zuordnen

Die Lieferung ist in die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen. Nach dem Unternehmensserviceportal ist die fristgerechte Abgabe eine Voraussetzung der Steuerfreiheit. Eine fehlende, unvollständige oder unrichtige ZM kann die Befreiung gefährden; ein Versäumnis muss gegenüber der Behörde ordnungsgemäß begründet und berichtigt werden.

  • UID des Erwerbers dem richtigen Kunden zuordnen.
  • Bemessungsgrundlage dem Lieferzeitraum zuordnen.
  • Rechnung, Warenbewegung und ZM auf denselben Umsatz beziehen.
  • Storno oder Entgeltänderung auch in der ZM korrekt berücksichtigen.
  • Übermittlungsprotokoll und Berichtigungen aufbewahren.

Die Rechnung wird für Warenlieferungen dem maßgeblichen Meldezeitraum zugeordnet, spätestens jedoch nach den gesetzlichen Zuordnungsregeln im Folgemonat der Lieferung. Monatlicher oder vierteljährlicher Meldezeitraum, UID und Bemessungsgrundlage müssen mit den Aufzeichnungen übereinstimmen. Die ZM ersetzt weder Umsatzsteuervoranmeldung noch Transportnachweis.

Was beim innergemeinschaftlichen Erwerb passiert

Die Lieferung aus Sicht des österreichischen Verkäufers und der innergemeinschaftliche Erwerb aus Sicht des Kunden sind zwei Seiten desselben Warenumsatzes. Der Lieferer weist unter den Voraussetzungen keine österreichische Umsatzsteuer aus. Der Abnehmer versteuert den Erwerb nach den Regeln seines Mitgliedstaats und kann bei erfüllten Voraussetzungen den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend machen.

Nicht mit Dienstleistungen vermischen:Der innergemeinschaftliche Erwerb betrifft Waren. Grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen werden regelmäßig über Leistungsort und Reverse Charge beurteilt.

Innergemeinschaftliche Lieferung oder Reverse Charge?

MerkmalInnergemeinschaftliche LieferungReverse Charge EU-B2B
GegenstandWare bewegt sich in einen anderen EU-Staattypischerweise grenzüberschreitende sonstige Leistung
Steuerlogiksteuerfreie Lieferung und ErwerbsbesteuerungSteuerschuld geht auf Leistungsempfänger über
Rechnungshinweissteuerfreie innergemeinschaftliche LieferungÜbergang der Steuerschuld / Reverse Charge
GemeinsamUID und ZM können zentral seinUID und ZM können zentral sein

Den Dienstleistungsfall behandelt Reverse Charge in Österreich.

Reihengeschäft, Dreiecksgeschäft und Verbringen

Sind mehrere Unternehmen nacheinander an derselben Ware beteiligt und wird sie unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer transportiert, kann ein Reihengeschäft vorliegen. Dann ist die Warenbewegung nur einer Lieferung zuzuordnen. Nicht jede Rechnung in der Kette darf deshalb automatisch als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden. Transportauftrag, Incoterms, UID-Verwendung und tatsächlicher Ablauf sind gemeinsam zu prüfen.

Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft ist eine besondere Vereinfachung für bestimmte Ketten mit drei Unternehmern in drei Mitgliedstaaten. Es benötigt eigene Voraussetzungen und Rechnungsangaben. Ebenso ist das Verbringen eigener Ware in ein Lager eines anderen Mitgliedstaats kein gewöhnlicher Kundenverkauf. Diese Fälle gehören nicht in eine pauschale Nullsteuer-Automatik und werden vom vorliegenden Grundbeitrag bewusst nur abgegrenzt.

Marktplatz und Fulfilment:Ausländische Lager, Konsignationsmodelle oder eine umsatzsteuerliche Lieferfiktion des Marktplatzes können die Rollen und Registrierungspflichten verändern. Vor dem Import muss feststehen, wer welche Lieferung ausführt.

Was bei fehlender UID oder fehlenden Nachweisen zu tun ist

Fehlt eine Voraussetzung, darf die Rechnung nicht allein aufgrund einer EU-Lieferadresse steuerfrei ausgestellt werden. Zunächst ist zu klären, ob die Information nachgereicht und der ursprüngliche Sachverhalt nachgewiesen werden kann. Ist das nicht möglich, kann österreichische Umsatzsteuer geschuldet sein. Eine spätere Korrektur braucht einen nachvollziehbaren Bezug zur ursprünglichen Rechnung und zu den berichtigten Meldungen.

  • Ungültige UID nicht durch eine Steuernummer oder Firmennummer ersetzen.
  • Fehlenden Transportnachweis nicht mit einem internen Vermerk „EU-Lieferung“ überspielen.
  • Rechnungsberichtigung und ZM-Berichtigung gemeinsam planen.
  • Kundenzusage und tatsächliche Warenbewegung getrennt belegen.
  • Bei Reihengeschäften die bewegte Lieferung vor der Steuerentscheidung bestimmen.
  • Unsicheren Fall in eine sichtbare Klärung geben statt automatisch zu fakturieren.

Innergemeinschaftliche Lieferung in Invoify

  1. Geschäftskunden erfassenOrganisation, B2B-Kontext, Anschrift und ausländische UID vollständig hinterlegen.
  2. Steuerfall wählen„Innergemeinschaftliche Lieferung (0 %)“ für den belegten Warenfall auswählen.
  3. Lieferdaten dokumentierenPositionen, Menge, Lieferdatum und Zielland nachvollziehbar erfassen.
  4. Gate prüfenFehlende Empfänger-UID vor Fertigstellung beziehungsweise E-Rechnung ergänzen.
  5. Nachweise extern sichernTransportnachweise, UID-Bestätigung und ZM-Protokoll gemeinsam mit dem Vorgang aufbewahren.

Invoify gibt beim AT-Steuerfall den vorgesehenen Hinweis aus und weist keinen offenen Steuerbetrag aus. Es erstellt keine Zusammenfassende Meldung und führt keine automatische VIES- oder FinanzOnline-Bestätigung durch.

Offizielle Quellen und Rechtsstand

Das Unternehmensserviceportal zur innergemeinschaftlichen Lieferung beschreibt Voraussetzungen, Rechnung, Nachweise und ZM. Gesetzliche Grundlage sind Art. 6 und Art. 7 UStG 1994. Die USP-Übersicht zur Zusammenfassenden Meldung wurde zuletzt im Juli 2026 aktualisiert. Quellencheck: 23. Juli 2026.

Häufige Fragen

Wann ist eine innergemeinschaftliche Lieferung aus Österreich steuerfrei?

Die Ware muss in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen, der Abnehmer muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und eine UID eines anderen Mitgliedstaats mitteilen. Zusätzlich sind Buch- beziehungsweise Belegnachweise und eine ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung erforderlich.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen gehören insbesondere die UID des österreichischen Lieferers, die UID des Abnehmers und ein Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf die Rechnung. Umsatzsteuer wird nicht offen ausgewiesen.

Bis wann muss die Rechnung ausgestellt werden?

Für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist die Rechnung grundsätzlich spätestens am 15. Tag des auf die Lieferung folgenden Kalendermonats auszustellen.

Prüft Invoify die UID automatisch?

Nein. Invoify verlangt beim entsprechenden Steuerfall die UID des Empfängers und gibt den Steuerhinweis aus. Eine qualifizierte Prüfung über FinanzOnline oder VIES wird derzeit nicht als vorhandene Funktion behauptet.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.