Pre-Launch Invoify ist aktuell für jeden komplett kostenfrei Jetzt sichern
Invoify
Anmelden Kostenlos starten
StartBlogUmsatzsteuer & Ausland
Umsatzsteuer & Ausland

Einfuhrumsatzsteuer in Österreich: Berechnung, Zahlung und Vorsteuer

Einfuhrumsatzsteuer fällt an, wenn Waren aus einem Drittland in Österreich beziehungsweise in das EU-Zollgebiet eingeführt werden. Die Bemessungsgrundlage baut grundsätzlich auf dem Zollwert auf und kann Zoll sowie Beförderungs-, Versicherungs- und Verpackungskosten bis zum ersten Bestimmungsort umfassen. Für Unternehmen kann die EUSt bei erfüllten Voraussetzungen als Vorsteuer abziehbar sein.

Was ist Einfuhrumsatzsteuer in Österreich?

Kurzantwort: Die Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt, ist eine Eingangsabgabe auf Waren, die aus einem Nicht-EU-Land in das EU-Zollgebiet gelangen und in Österreich eingeführt werden. Für ihre Erhebung ist grundsätzlich die Zollbehörde zuständig.

Die EUSt sorgt dafür, dass importierte Ware umsatzsteuerlich nicht günstiger gestellt wird als vergleichbare Ware im Inland. Sie knüpft an die Einfuhr eines Gegenstands an, nicht an eine inländische Rechnung des ausländischen Lieferanten. Deshalb können Kaufpreis, Zollwert, Zollanmeldung und EUSt-Bescheid unterschiedliche Dokumente und Beträge zeigen.

Zahlen müssen grundsätzlich auch Privatpersonen. Unternehmen haben jedoch bei einer Einfuhr für ihr Unternehmen unter den Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 die Möglichkeit, die EUSt als Vorsteuer abzuziehen. Die Zahlung und der Vorsteuerabzug sind zwei getrennte Schritte: Eine bezahlte EUSt wird nicht allein wegen der Zahlung automatisch abzugsfähig.

Einfuhr, innergemeinschaftlichen Erwerb und Reverse Charge unterscheiden

SachverhaltSteuerlicher GrundmechanismusTypischer Nachweis
Ware kommt aus einem Drittland nach ÖsterreichEinfuhrumsatzsteuer bei der EinfuhrZollanmeldung und Abgabenbescheid beziehungsweise Finanzamtsverbuchung
Ware kommt aus einem anderen EU-Mitgliedstaatinnergemeinschaftlicher Erwerb, sofern die Voraussetzungen erfüllt sindLieferantenrechnung, UID und Erwerbsaufzeichnung
grenzüberschreitende Dienstleistungje nach Fall Reverse Charge oder andere LeistungsortregelRechnung und Leistungsortprüfung, keine Wareneinfuhr
österreichischer Inlandskaufösterreichische Umsatzsteuer des Lieferantenordnungsgemäße Eingangsrechnung

Entscheidend ist nicht nur der Sitz des Shops. Bestellen Sie über eine europäische Plattform, die Ware wird aber direkt aus China, dem Vereinigten Königreich oder einem anderen Drittland versendet, kann eine Einfuhr vorliegen. Umgekehrt ist eine Ware, die sich bereits im freien Verkehr der EU befindet und aus Deutschland nach Österreich geliefert wird, grundsätzlich kein Drittlandimport.

Der Beitrag Innergemeinschaftliche Lieferung behandelt die Warenbewegung zwischen EU-Mitgliedstaaten aus Sicht des liefernden Unternehmens. Für grenzüberschreitende Dienstleistungen bleibt Reverse Charge in Österreich der eigene Intent-Owner.

Welche Bemessungsgrundlage gilt für die EUSt?

Nach § 5 UStG 1994 wird der Umsatz bei der Einfuhr grundsätzlich nach dem Zollwert bemessen. Der Zollwert ist nicht in jedem Fall nur der auf der Handelsrechnung ausgewiesene Warenpreis. Abhängig von Lieferbedingung und Zollrecht können etwa Beförderungs-, Versicherungs- oder andere Kosten bereits enthalten oder noch hinzuzurechnen sein.

Zur Bemessungsgrundlage kommen außerdem im Ausland geschuldete sowie auf die Einfuhr entfallende Abgaben, Zölle, Abschöpfungen und sonstige Abgaben hinzu. Die Einfuhrumsatzsteuer selbst wird nicht nochmals in ihre eigene Bemessungsgrundlage aufgenommen. Ebenfalls einzubeziehen sind Nebenkosten wie Provisionen, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland. Ein weiterer Bestimmungsort kann relevant sein, wenn er zum Zeitpunkt der Einfuhr bereits feststeht.

BestandteilTypische BehandlungKontrollfrage
ZollwertAusgangsbasisWelche Lieferbedingung und welche Kosten stecken bereits im Zollwert?
Zoll und andere Einfuhrabgabengrundsätzlich hinzurechnenWelcher Tarif, Ursprung und Warenwert wurden festgestellt?
EUStnicht Teil ihrer eigenen BemessungsgrundlageWurde sie versehentlich doppelt addiert?
Verpackung, Beförderung, Versicherungbis zum maßgeblichen Bestimmungsort hinzurechnen, soweit noch nicht enthaltenIst der erste oder bereits bekannte weitere Zielort dokumentiert?
Servicegebühr eines Zustellersnicht automatisch Zoll oder EUStIst es eine private Dienstleistungsgebühr und wie wird sie umsatzsteuerlich fakturiert?
Keine Doppeladdition:Wenn Fracht oder Versicherung bereits im festgestellten Zollwert enthalten ist, darf derselbe Betrag bei der EUSt-Berechnung nicht noch einmal hinzugerechnet werden. Maßgeblich sind Zollunterlagen und Lieferbedingungen.

Einfuhrumsatzsteuer berechnen: Formel und Beispiel

Vereinfachte Formel: (Zollwert + einzubeziehende Zölle und Abgaben + noch nicht enthaltene Nebenkosten bis zum Bestimmungsort) × Umsatzsteuersatz = Einfuhrumsatzsteuer.

Beispiel: Eine für den österreichischen Betrieb bestimmte Ware hat einen festgestellten Zollwert von 1.150 Euro. Für das reine Rechenbeispiel wird ein Zollbetrag von 46 Euro angenommen. Zusätzlich fallen 80 Euro Beförderungs- und Versicherungskosten bis zum maßgeblichen ersten Bestimmungsort an, die noch nicht im Zollwert enthalten sind. Die EUSt-Bemessungsgrundlage beträgt damit 1.276 Euro. Beim Regelsteuersatz von 20 Prozent entstehen 255,20 Euro EUSt.

RechenschrittBetrag
Zollwert1.150,00 €
angenommener Zoll+ 46,00 €
noch nicht enthaltene Nebenkosten+ 80,00 €
EUSt-Bemessungsgrundlage= 1.276,00 €
EUSt bei 20 %= 255,20 €

Der angenommene Zollbetrag von 46 Euro ist keine Tarifaussage. Der tatsächliche Zoll hängt unter anderem von Ware, Zolltarifnummer, Ursprung, Warenwert und anwendbaren Begünstigungen ab. Auch der maßgebliche Zollwert muss aus dem konkreten Importvorgang ermittelt werden.

Welcher Umsatzsteuersatz gilt bei der Einfuhr?

Für die EUSt gilt grundsätzlich der Umsatzsteuersatz, der für einen entsprechenden Umsatz der Ware im Inland gelten würde. In Österreich bestehen aktuell die Sätze 20, 13, 10 und 4,9 Prozent. Der Satz von 4,9 Prozent gilt seit 1. Juli 2026 nur für gesetzlich ausgewählte Nahrungsmittel; er ist keine allgemeine Importbegünstigung.

Die richtige Einreihung folgt der Ware, nicht der Rechnungssprache oder dem vom ausländischen Shop verwendeten Steuersatz. Produktbeschreibung, Material, Verwendung, Zusammensetzung und Zolltarifnummer können entscheidend sein. Ein pauschaler 20-Prozent-Ansatz ist bei vielen Waren richtig, ersetzt aber nicht die Prüfung gesetzlich begünstigter oder besonders geregelter Produkte.

Zollsatz und EUSt-Satz trennen:Ein Zollsatz von beispielsweise vier Prozent sagt nichts darüber aus, ob für dieselbe Ware 20, 13, 10 oder 4,9 Prozent EUSt gelten. Beide Sätze haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Bemessungen.

Was hat sich am 1. Juli 2026 bei Kleinsendungen geändert?

Seit 1. Juli 2026 ist die frühere Zollfreiheit für Sendungen aus Nicht-EU-Ländern mit einem Warenwert unter 150 Euro entfallen. Das österreichische Bundesministerium für Finanzen nennt für Warensendungen bis zu einem Gesamtwert von 150 Euro grundsätzlich einen Pauschalzoll von 3 Euro je Ware. Die EUSt war bei Einfuhren grundsätzlich bereits seit 1. Juli 2021 ab dem ersten Cent zu beachten.

„Je Ware“ kann dazu führen, dass mehrere unterschiedliche Warenpositionen in einer Sendung mehrfach mit dem Pauschalzoll belastet werden. Ausnahmen, besondere Waren und andere Abgaben bleiben möglich. Bei einem Warenwert über 150 Euro richtet sich der Zoll nach der konkreten zolltariflichen Einreihung; der 3-Euro-Pauschalzoll ist dann nicht die allgemeine Rechenregel.

Für Firmenkunden ist bei der Zollanmeldung zusätzlich die EORI-Nummer zu übermitteln. Bestehende EORI-Registrierungen bleiben nach BMF-Angaben gültig. Wer noch keine Nummer hat, muss die Zuordnung über das dafür vorgesehene Portal der österreichischen Zollverwaltung vornehmen.

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer bezahlt?

Im Grundfall setzt beziehungsweise erhebt die Zollbehörde die EUSt. Bei Post- und Kuriersendungen legt der Zusteller Abgaben häufig vor und verrechnet sie zusammen mit einer eigenen Servicegebühr bei Zustellung oder Abrechnung. Die Servicegebühr ist von Zoll und EUSt getrennt zu erfassen.

Unternehmen können die EUSt laut Unternehmensserviceportal alternativ monatlich über das beim Finanzamt eingerichtete Abgabenkonto entrichten. Dafür muss das Unternehmen im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sein, die Ware für unternehmerische Zwecke einführen und bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr erklären, dass es diese Regelung nutzt. Die Auswahl kann daher nicht erst beim Buchen der Lieferantenrechnung nachgeholt werden.

ZahlungswegVoraussetzungBelegfluss
Zahlung an Zoll beziehungsweise Auslage durch Zustellergewöhnliches EinfuhrverfahrenZoll-/Abgabenbeleg plus Zahlungs- oder Zustellnachweis
Verbuchung auf Finanzamts-Abgabenkontoinländische USt-Erfassung, Unternehmenseinfuhr und Erklärung in der ZollanmeldungZollanmeldung plus Verbuchung auf dem Abgabenkonto
IOSS beim Verkauf bis 150 Eurowirksame IOSS-Abwicklung und gültige Nummer in der ZollanmeldungVerkaufsbeleg und korrekte IOSS-Angabe; grundsätzlich keine EUSt bei Einfuhr

Wann ist die EUSt als Vorsteuer abziehbar?

Unternehmen können die beim Zoll entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte EUSt als Vorsteuer abziehen, wenn die Gegenstände für ihr Unternehmen eingeführt wurden und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Unternehmensserviceportal nennt Gegenstände als für das Unternehmen eingeführt, wenn sie zu mindestens 10 Prozent unternehmerischen Zwecken dienen. Steuerfreie Ausgangsumsätze oder besondere Abzugsverbote können den Abzug trotzdem ausschließen oder begrenzen.

Die Importeurzuordnung ist zentral. Die ausländische Handelsrechnung allein weist nicht nach, dass genau das österreichische Unternehmen Schuldner der EUSt war und die Ware für sein Unternehmen eingeführt hat. Benötigt werden die Zollunterlagen beziehungsweise der Nachweis der Verbuchung auf dem Abgabenkonto mit passender Zuordnung zu Ware und Unternehmen.

  • österreichisches Unternehmen als Importeur und Abgabenschuldner korrekt zuordnen
  • unternehmerischen Zweck und mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung prüfen
  • Zollanmeldung, Abgabenbescheid und Zahlungs- oder Kontonachweis aufbewahren
  • Betrag und Importvorgang eindeutig mit Bestellung, Ware und Wareneingang verknüpfen
  • Vorsteuerausschlüsse, Steuerbefreiungen und gemischte Nutzung fachlich prüfen
  • EUSt nur einmal und im richtigen Voranmeldungs- beziehungsweise Veranlagungszeitraum erfassen
Kleinunternehmen:Wer unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze als Kleinunternehmen ausführt, ist nicht allein wegen einer bezahlten EUSt automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Umsatzsteuerstatus und Verwendung der Einfuhr müssen gesondert geprüft werden.

IOSS bei Einfuhrsendungen bis 150 Euro

Der Import-One-Stop-Shop, kurz IOSS, kann für bestimmte Einfuhr-Versandhandelsumsätze mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro genutzt werden. Dabei erhebt der Verkäufer oder die Plattform die Umsatzsteuer bereits beim Kauf und führt sie über IOSS ab. Wird die gültige IOSS-Identifikationsnummer in der Zollanmeldung angegeben, ist die Einfuhr von der EUSt befreit.

Fehlt die gültige Nummer in der Zollanmeldung, kann trotz bereits beim Kauf bezahlter Umsatzsteuer zusätzlich EUSt erhoben werden. Der österreichische Zoll verweist bei solchen Abrechnungsproblemen auf den Verkäufer oder die Plattform. Seit Juli 2026 beseitigt IOSS außerdem nicht automatisch den neuen Zoll: Der Pauschalzoll von 3 Euro je Ware kann bei Sendungen bis 150 Euro grundsätzlich zusätzlich anfallen.

IOSS betrifft Versandhandel an Abnehmer und ist kein allgemeines Verfahren für jeden betrieblichen Warenimport. Bei Sendungen über 150 Euro ist IOSS nicht anwendbar. Unternehmen müssen daher vor der Bestellung klären, wer Importeur ist, welche Incoterms gelten und ob Plattform, Lieferant, Spediteur oder Empfänger die Zollanmeldung abgibt.

Ein belastbarer Importprozess für Unternehmen

  1. Ware und Lieferweg klärenVersandland, Ursprung, Warenbeschreibung, Wert und tatsächlichen Eintritt in das EU-Zollgebiet feststellen.
  2. Verantwortlichkeiten vereinbarenIncoterms, Importeur, Zollanmelder und Kostenträger vor Versand schriftlich festlegen.
  3. Stammdaten vorbereitenEORI-Nummer, Firmenwortlaut, Anschrift und gegebenenfalls UID korrekt übermitteln.
  4. Zollwert und Tarif prüfenHandelsrechnung, Fracht, Versicherung, Ursprung und Zolltarifnummer zusammenführen.
  5. Abgabenbescheid kontrollierenZollwert, Zoll, EUSt-Satz, Bemessungsgrundlage und Warenpositionen mit den Unterlagen abgleichen.
  6. Vorsteuer dokumentierenZollnachweis und Zahlungs- oder Abgabenkontobeleg eindeutig zum Unternehmen und Wareneingang ablegen.

Bei wiederkehrenden Importen sollte der Prozess nicht bei jeder Sendung neu improvisiert werden. Ein Stammdatensatz pro Lieferant und Warengruppe kann bekannte Zolltarifnummern, Incoterms und Speditionswege dokumentieren. Trotzdem bleibt jede neue Ware zu prüfen; eine Tarifnummer lässt sich nicht allein aus einem ähnlichen Produktnamen übernehmen.

Typische Fehler bei der Einfuhrumsatzsteuer

  • Eine Bestellung bei einer EU-Plattform automatisch als innergemeinschaftlichen Erwerb behandeln, obwohl die Ware aus einem Drittland kommt.
  • Fracht- oder Versicherungskosten doppelt zur Bemessungsgrundlage addieren.
  • Die Servicegebühr des Zustellers mit Zoll oder EUSt verwechseln.
  • Den Pauschalzoll von 3 Euro für eine Sendung über 150 Euro als allgemeinen Zollsatz verwenden.
  • IOSS annehmen, obwohl keine gültige IOSS-Nummer in der Zollanmeldung verwendet wurde.
  • EUSt allein anhand der Lieferantenrechnung als Vorsteuer buchen, ohne Zollnachweis und Importeurzuordnung.
  • Bei Firmenimporten die EORI-Nummer erst nach Ankunft der Ware klären.
  • Kleinunternehmerbefreiung und Berechtigung zum EUSt-Vorsteuerabzug ungeprüft gleichsetzen.

Was Invoify bei Importen abbildet – und was nicht

Invoify kann die spätere Ausgangsrechnung über importierte Waren und den zugehörigen Artikel- oder Warenfluss im freigegebenen Produktumfang unterstützen. Invoify erstellt jedoch keine Zollanmeldung und ist kein Zollprogramm. Das System berechnet weder Zollwert noch Zolltarif oder Einfuhrumsatzsteuer und übermittelt keine UVA an FinanzOnline.

Zollbescheid, Speditionsabrechnung und EUSt-Nachweis gehören in den Buchhaltungs- und Zollprozess. Eine Eingangsbelegablage kann Unterlagen organisatorisch sammeln, ersetzt aber weder die EORI-Registrierung noch die fachliche Prüfung des Vorsteuerabzugs.

Die Importabgaben sind keine frei erfundene Position auf der späteren Kundenrechnung. Einkaufskalkulation, Lagerwert, Verkaufspreis und umsatzsteuerliche Behandlung des Ausgangsumsatzes müssen getrennt geführt werden.

Offizielle Quellen und Rechtsstand

Das Unternehmensserviceportal zu Einfuhr und innergemeinschaftlichem Erwerb erläutert Erhebung, Zahlungswege und Vorsteuer. Die Bemessungsgrundlage steht in § 5 UStG 1994, der Vorsteuerabzug in § 12 UStG 1994. Die BMF-FAQ zu den E-Commerce-Regeln seit 1. Juli 2026 dokumentiert den Wegfall der Zollfreigrenze, 3-Euro-Pauschalzoll, IOSS und EORI. Ergänzend erklären das USP den Vorsteuerabzug und den Einfuhr-Versandhandel mit IOSS. Letzter Quellencheck: 31. Juli 2026; nächste turnusmäßige Prüfung: Jänner 2027.

Häufige Fragen

Wie berechnet man die Einfuhrumsatzsteuer in Österreich?

Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Zollwert. Hinzugerechnet werden insbesondere bestimmte Einfuhrabgaben außer der EUSt selbst sowie Nebenkosten wie Beförderung, Versicherung und Verpackung bis zum ersten Bestimmungsort. Auf diese Bemessungsgrundlage wird der für die Ware geltende Umsatzsteuersatz angewendet.

Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer in Österreich?

Der Satz richtet sich nach der eingeführten Ware. Häufig gelten 20 Prozent; für gesetzlich begünstigte Waren können 13, 10 oder seit 1. Juli 2026 in eng begrenzten Fällen 4,9 Prozent gelten.

Kann ein Unternehmen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?

Ja, wenn die Ware für das Unternehmen eingeführt wurde und die Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 erfüllt sind. Erforderlich sind insbesondere die richtige Importeurzuordnung und ein geeigneter Zoll- beziehungsweise Abgabennachweis.

Fällt bei Waren bis 150 Euro Einfuhrumsatzsteuer an?

Grundsätzlich fällt EUSt ab dem ersten Cent an. Bei wirksamer Nutzung des IOSS für begünstigte Sendungen bis 150 Euro wird die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf erhoben und die Einfuhr kann von der EUSt befreit sein. Seit 1. Juli 2026 ist zusätzlich grundsätzlich der Pauschalzoll von 3 Euro je Ware zu beachten.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.