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StartRatgeberRechnungsvorlage Österreich

Rechnungsvorlage Österreich: Pflichtangaben & Aufbau

Fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Lesezeit 6 Min · Österreich

Eine gute Rechnungsvorlage führt durch alle Angaben nach § 11 UStG 1994, ohne optionale Daten künstlich zu erzwingen. Besonders wichtig: Eine UID ist nicht für jede Person und jede Rechnung zwingend vorhanden.

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Welche Pflichtangaben braucht eine Rechnungsvorlage?

Eine österreichische Rechnungsvorlage muss sich an § 11 UStG 1994 orientieren. Die UID ist dabei nicht pauschal für jede Person und jede Rechnung ein Pflichtfeld: Entscheidend sind erteilte UID, Rechnungsbetrag und konkreter Umsatz.
✓ Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
✓ Name und Anschrift des Leistungsempfängers
✓ Menge und handelsübliche Bezeichnung oder Art und Umfang der Leistung
✓ Tag oder Zeitraum der Lieferung beziehungsweise Leistung
✓ Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag
✓ Ausstellungsdatum
✓ Fortlaufende Rechnungsnummer
✓ UID des Ausstellers, soweit gesetzlich erforderlich beziehungsweise erteilt

Übersteigt der Gesamtbetrag 10.000 Euro, ist bei einem inländischen B2B-Umsatz unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich die UID des Leistungsempfängers anzugeben. Eine nicht vorhandene UID darf eine Rechnung dagegen nicht künstlich verhindern. Für Kleinunternehmer erklärt der Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung in Österreich die Besonderheiten.

Kleinbetragsrechnung bis 400 Euro

Bis einschließlich 400 Euro brutto gelten vereinfachte Rechnungsmerkmale. Name und Anschrift des Empfängers, fortlaufende Rechnungsnummer sowie UID können unter den Voraussetzungen der Kleinbetragsregel entfallen.

Erforderlich bleiben insbesondere Aussteller, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Bruttobetrag und Steuersatz beziehungsweise ein zutreffender Hinweis auf die Steuerbefreiung. Wer unsicher ist, kann freiwillig die vollständigen Rechnungsangaben verwenden.

Aufbau einer professionellen Rechnung

  1. Kopf: Logo, Aussteller und gut sichtbare Bezeichnung „Rechnung“.
  2. Empfängerblock: vollständige und aktuelle Rechnungsanschrift.
  3. Rechnungsdaten: Nummer, Datum, Leistungsdatum und gegebenenfalls Kundenreferenz.
  4. Positionen: verständliche Leistungsbeschreibung, Menge, Einzelpreis und Nachlässe.
  5. Summen: Bemessungsgrundlage je Steuersatz, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag.
  6. Zahlung: Zahlungsziel, Bankverbindung und eindeutiger Verwendungszweck.

Word, Excel oder Rechnungsprogramm?

Eine Word- oder Excel-Vorlage kann für einzelne Rechnungen genügen. Ein Rechnungsprogramm reduziert jedoch Fehler bei Nummernkreisen, Steuersätzen, Summen, Storno und wiederkehrenden Kundendaten.

Bei Office-Dateien müssen Formeln, Pflichtfelder und fortlaufende Nummern manuell gepflegt werden. Außerdem ist eine PDF-Ausgabe nicht automatisch eine strukturierte E-Rechnung. Für wiederkehrende Rechnungen, mehrere Steuersätze oder wachsende Belegmengen ist ein geführter Prozess meist belastbarer.

Rechnungsvorlage und E-Rechnung

Das sichtbare Layout und die strukturierten Rechnungsdaten erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Eine Vorlage bestimmt die Darstellung; eine strukturierte E-Rechnung stellt die Daten zusätzlich maschinenlesbar bereit. Für Rechnungen an den Bund reicht ein gewöhnliches PDF nicht als Einbringungsformat.

Häufige Fehler in Rechnungsvorlagen

  • UID als starres Pflichtfeld behandeln, obwohl keine UID erteilt wurde.
  • Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum verwechseln oder ganz weglassen.
  • Rechnungsnummern doppelt vergeben oder nachträglich überschreiben.
  • Mehrere Steuersätze nicht getrennt ausweisen.
  • Kleinunternehmer-Hinweis oder Reverse-Charge-Hinweis vergessen.
  • Eine PDF-Datei mit einer strukturierten E-Rechnung gleichsetzen.

Offizielle Grundlage

Die aktuelle Übersicht zu Rechnungsmerkmalen, Kleinbetragsrechnungen und der Empfänger-UID veröffentlicht das Unternehmensserviceportal. Für individuelle Umsatzarten und grenzüberschreitende Fälle ist eine fachliche Prüfung erforderlich.

Hinweis: Der Ratgeber erläutert die allgemeine Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind Gesetz, Auftraggebervorgaben und fachliche Beratung maßgeblich.