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Rechnung & Pflichtangaben

Kleinbetragsrechnung in Österreich: 400-Euro-Grenze und Pflichtangaben

Eine Rechnung bis einschließlich 400 Euro brutto kann in Österreich mit vereinfachten Angaben ausgestellt werden. Die Erleichterung ist freiwillig und gilt nicht für jeden grenzüberschreitenden Umsatz. Die aktuelle Fassung des § 11 Abs. 6 UStG 1994 bezieht außerdem Rechnungen von Unternehmen ein, die die Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 nutzen.

Was ist eine Kleinbetragsrechnung in Österreich?

Kurzantwort: Übersteigt der Gesamtbetrag einer Rechnung 400 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht, genügen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 UStG 1994 vereinfachte Rechnungsangaben.

Maßgeblich ist der Bruttobetrag der gesamten Rechnung, nicht der Wert einer einzelnen Position. Eine Rechnung über 399,90 Euro kann daher grundsätzlich als Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden; bei 400,01 Euro gelten bereits die allgemeinen Rechnungsmerkmale. Mehrere Leistungen dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden, nur um unter der Grenze zu bleiben.

Die Bezeichnung „Kleinbetragsrechnung“ muss nicht auf dem Dokument stehen. Entscheidend sind Gesamtbetrag, Umsatzart und die vorhandenen Angaben. Auch eine Rechnung bis 400 Euro darf freiwillig alle Merkmale einer normalen Rechnung enthalten.

Diese Angaben genügen bei einer Kleinbetragsrechnung

Nach der aktuellen Fassung von § 11 Abs. 6 UStG 1994 sind neben dem Ausstellungsdatum insbesondere folgende Angaben vorgesehen:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung
  • Tag oder Zeitraum der Lieferung beziehungsweise sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe, also der Bruttobetrag
  • anzuwendender Steuersatz; bei einer Steuerbefreiung ein klarer, zum Fall passender Hinweis
Aktueller Rechtsstand:Der Gesetzestext erfasst in § 11 Abs. 6 inzwischen auch Rechnungen von Unternehmen, die die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nehmen. Für diese Kleinunternehmen ist der Befreiungshinweis entscheidend; grenzüberschreitende Ausnahmen müssen trotzdem gesondert geprüft werden.

Die tagesaktuelle Fassung steht im Rechtsinformationssystem des Bundes zu § 11 UStG 1994. Das Unternehmensserviceportal zur Rechnung erläutert die 400-Euro-Grenze ebenfalls.

Kleinbetragsrechnung und normale Rechnung im Vergleich

MerkmalVereinfachte RechnungAllgemeine Rechnung
Gesamtbetragbis einschließlich 400 € brutto oder begünstigte Kleinunternehmerrechnungregelmäßig ab 400,01 € brutto
Empfängername und -anschriftkönnen im normalen Inlandsfall entfallengrundsätzlich erforderlich
Fortlaufende Rechnungsnummerkann im vereinfachten Mindestumfang entfallengrundsätzlich erforderlich
UID des Ausstellersim vereinfachten Mindestumfang nicht vorgesehensoweit nach § 11 erforderlich beziehungsweise erteilt
Entgelt und SteuerBruttobetrag in einer Summe plus SteuersatzNettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt

Eine vollständige Übersicht der allgemeinen Rechnungsmerkmale bleibt auf der Pillar-Seite Rechnung schreiben in Österreich. Damit gehört der tiefe 400-Euro-Intent ausschließlich diesem Beitrag.

Wann die vereinfachte Rechnung nicht verwendet werden darf

Eine niedrige Rechnungssumme macht einen grenzüberschreitenden oder Reverse-Charge-Umsatz nicht automatisch zur Kleinbetragsrechnung. In den gesetzlich genannten Fällen ist die vereinfachte Rechnungsausstellung ausgeschlossen.
  • bestimmte Lieferungen oder Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, für die eine Rechnungspflicht nach § 11 Abs. 1 besteht
  • bestimmte Reverse-Charge-Fälle nach § 19, wenn sich die Rechnungsausstellung nach österreichischem Recht richtet
  • Umsätze, bei denen beide UID-Nummern oder besondere Steuerhinweise benötigt werden
  • Einfuhr-Versandhandelsumsätze, für die § 11 Abs. 6 ausdrücklich nicht anwendbar ist

Für die Umkehr der Steuerschuld erklärt der eigene Beitrag Reverse Charge in Österreich die Rechnung, UID und Pflichttexte. Die Umsatzart muss vor der Wahl der vereinfachten Angaben feststehen.

Drei Beispiele aus der Praxis

VorgangDarstellungEinordnung
Büromaterial im Inland, 120 € bruttoBruttobetrag 120 €, Steuersatz 20 %vereinfachte Rechnung grundsätzlich möglich
Reparatur im Inland, genau 400 € bruttoBruttobetrag 400 €, Steuersatz passend zur LeistungGrenze noch eingehalten
B2B-Dienstleistung an EU-Unternehmen, 250 €Nettorechnung, beide UID-Nummern, Reverse-Charge-Hinweisnicht allein wegen des Betrags vereinfachen

Die Beispiele dienen nur der Struktur. Welcher Steuersatz oder welche Steuerbefreiung gilt, hängt von der konkreten Lieferung oder Leistung ab.

Kleinbetragsrechnung mit Invoify erstellen

  1. Kontakt und Leistung erfassenKundendaten und Positionen vollständig anlegen, auch wenn einzelne Empfängerangaben rechtlich entfallen könnten.
  2. Steuerfall auswählenRegelbesteuerung, Kleinunternehmerbefreiung oder einen Sonderfall fachlich passend wählen.
  3. Gesamtbetrag prüfenDie 400-Euro-Grenze bezieht sich auf die komplette Rechnung einschließlich Umsatzsteuer.
  4. Vollständige Rechnung ausgebenZusätzliche Angaben sind zulässig. Invoify erzeugt deshalb weiterhin einen nachvollziehbaren Beleg statt Angaben künstlich auszublenden.
  5. Vor dem Fertigstellen kontrollierenLeistungsdatum, Steuerdarstellung, Hinweistext und Sonderfall in der Vorschau prüfen.
Kein Zwang zum Minimalbeleg:Eine Kleinbetragsrechnung darf mehr als den gesetzlichen Mindestumfang enthalten. Eine vollständige Rechnungsnummer und Empfängeranschrift machen eine Rechnung bis 400 Euro nicht ungültig.

Rechnung, Quittung und Registrierkassenpflicht getrennt prüfen

Vereinfachte Rechnungsangaben bis 400 Euro beantworten weder, ob ein Barumsatz über eine RKSV-Kasse erfasst werden muss, noch wie eine verlangte Empfangsquittung aufgebaut ist. Dafür gelten eigene Regeln.

VertiefungWann dorthin wechseln
Registrierkassenpflicht Österreichfür 15.000-/7.500-Euro-Grenzen, Barumsatz, Beginn, Beleg und RKSV
Quittung Österreichfür Empfangsbekenntnis, Inhalt und Unterfertigung nach § 1426 ABGB

Vereinfachte Rechnung um den Bewirtungsvermerk ergänzen

Die Kleinbetragsrechnung beantwortet formale Rechnungsangaben. Für Bewirtungskosten kommen Teilnehmer, konkreter Geschäftsanlass und eine getrennte steuerliche Einordnung hinzu.

VertiefungWann dorthin wechseln
Bewirtungsbeleg ausfüllenwenn ein Restaurantbeleg als Geschäftsessen geprüft werden soll

Die österreichische 400-Euro-Grenze auf den Gesamtbeleg anwenden

Die Grenze bezieht sich auf den Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer. Bei genau 400 Euro ist die Vereinfachung grundsätzlich noch möglich; bei 400,01 Euro gelten die allgemeinen Rechnungsmerkmale. Mehrere Positionen werden gemeinsam betrachtet. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang sollte nicht künstlich geteilt werden, nur um mehrere Belege unter der Grenze zu erzeugen.

VorgangGesamtbetragMögliche Einordnung
Büromaterial im Inland399,90 € bruttovereinfachte Rechnung grundsätzlich möglich
Reparatur400,00 € bruttoGrenze eingehalten
Reparatur plus Material400,01 € bruttoallgemeine Rechnungsmerkmale erforderlich
grenzüberschreitender Sonderfall250,00 €nicht allein wegen des Betrags vereinfachen

Eine vollständige Rechnung ist auch unter 400 Euro zulässig. Für Stammkunden oder digitale Belegketten kann sie praktischer sein, weil Empfänger, Rechnungsnummer und UID eindeutig zugeordnet bleiben. Zusätzliche korrekte Angaben machen den Beleg nicht ungültig.

Mehrere Steuersätze

Enthält der Beleg Umsätze mit unterschiedlichen Steuersätzen, müssen Bruttobeträge und Sätze nachvollziehbar zugeordnet sein. Eine einzige pauschale Angabe „inklusive Umsatzsteuer“ genügt nicht, wenn dadurch unklar bleibt, welcher Satz für welche Leistung verwendet wurde. Die österreichischen Sätze 20, 13, 10 und seit 1. Juli 2026 4,9 Prozent gelten nur für die jeweils gesetzlich erfassten Umsätze.

Keine DE-Regel übernehmen: Die deutsche 250-Euro-Grenze gilt nicht für österreichische Rechnungen. Dieser Beitrag verwendet ausschließlich die 400-Euro-Regel des österreichischen § 11 Abs. 6 UStG 1994.

Eine erhaltene Kleinbetragsrechnung vor der Verbuchung prüfen

Ein Kartenbeleg oder Kassenzettel ist nicht allein wegen seines niedrigen Betrags eine ausreichende Rechnung. Prüfen Sie Aussteller, Ausstellungsdatum, Bezeichnung der Ware oder Leistung, Leistungszeitpunkt, Bruttobetrag und Steuersatz beziehungsweise Befreiungshinweis. Der betriebliche Zusammenhang muss zusätzlich aus dem Vorgang hervorgehen.

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens sind lesbar.
  • Ware oder Leistung ist konkret bezeichnet.
  • Datum und Leistungsbezug sind nachvollziehbar.
  • Bruttobetrag und angewandter Steuersatz passen zusammen.
  • Bei Steuerbefreiung ist ein passender Hinweis vorhanden.
  • Der Beleg wurde nicht bereits über einen anderen Kanal erfasst.

Eine Bank- oder Kartentransaktion belegt den Geldfluss, ersetzt aber nicht die Leistungs- und Steuerangaben der Rechnung. Fehlt eine notwendige Angabe, sollte zeitnah ein berichtigter Beleg vom Aussteller angefordert werden. Eigene handschriftliche Ergänzungen durch den Empfänger ersetzen nicht automatisch die Rechnungsangabe des leistenden Unternehmens.

Für Reverse Charge, innergemeinschaftliche Lieferungen oder andere besondere Umsatzarten gelten eigene Rechnungsanforderungen. Der niedrige Betrag beseitigt weder UID- noch Hinweispflichten des konkreten Falls. Prüfen Sie deshalb immer zuerst die Umsatzart und erst danach die Vereinfachung.

Viele Kleinbelege vollständig und ohne Dubletten verarbeiten

  1. Zeitnah erfassenPapierbeleg vollständig und lesbar digitalisieren.
  2. Zahlung zuordnenBar-, Karten- oder Bankbewegung mit dem Beleg verbinden.
  3. Inhalt prüfenBetrieblicher Zweck, Steuersatz und Rechnungsmerkmale kontrollieren.
  4. Dublette vermeidenE-Mail, App-Beleg und Papier nicht mehrfach verbuchen.
  5. AufbewahrenOriginalbezug und Lesbarkeit über die geltende Frist erhalten.

Bei Bewirtung, Reise oder anderen besonderen Ausgaben können zusätzliche Nachweise erforderlich sein. Die Kleinbetragsregel vereinfacht nur bestimmte Rechnungsmerkmale und ersetzt nicht die Dokumentation des betrieblichen Anlasses oder anderer steuerlicher Voraussetzungen.

Invoify kann auch bei niedrigen Beträgen eine vollständige Ausgangsrechnung mit Empfänger und Rechnungsnummer erstellen. Das System blendet Angaben nicht künstlich aus, weil die Vereinfachung ein erlaubter Mindestumfang und kein Verbot vollständiger Daten ist.

Offizielle Grundlagen stehen in der aktuellen Fassung von § 11 UStG 1994 im RIS und beim Unternehmensserviceportal. Letzter Quellencheck: 24. Juli 2026.

Kassenbeleg, Zahlungsnachweis und Kleinbetragsrechnung unterscheiden

Ein Beleg aus Registrierkasse oder Kartenterminal kann verschiedene Zwecke erfüllen. Der Zahlungsbeleg bestätigt die Kartentransaktion; die Rechnung dokumentiert Leistung und Umsatzsteuer. Prüfen Sie, ob der ausgegebene Kassenbeleg tatsächlich die vereinfachten Rechnungsmerkmale enthält. Zwei getrennte Ausdrucke werden gemeinsam aufbewahrt, wenn erst zusammen Zahlung und Leistung nachvollziehbar sind.

DokumentBelegtErsetzt nicht automatisch
Kassenbeleg mit RechnungsangabenVerkauf und Steuerdarstellungbesondere Nachweise des betrieblichen Zwecks
KartenterminalbelegZahlungsautorisierungRechnung mit Leistungsangaben
BankbewegungGeldflussAussteller, Leistung und Steuersatz
Berichtigter Belegkorrigierten RechnungsstandAufbewahrung des ursprünglichen Bezugs

Wird eine vollständige Rechnung zu einem bereits ausgestellten Kleinbeleg nachgereicht, müssen beide Dokumente demselben Umsatz zugeordnet sein. Der Empfänger darf den Vorgang nicht doppelt erfassen oder zweimal Vorsteuer ableiten. Rechnungsnummer, Datum oder ein anderer eindeutiger Bezug helfen bei der Zuordnung.

  • Prüfen, ob der Kartenbeleg nur Zahlung oder auch Rechnung ist.
  • Nachgereichte Rechnung mit ursprünglichem Einkauf verbinden.
  • Doppelte Erfassung in Belegbox und Buchhaltung vermeiden.
  • Bei Retoure Kassenbeleg, Erstattung und Korrektur gemeinsam ablegen.

Für Ausgangsbelege sollte der Betrieb festlegen, ob Kundinnen und Kunden standardmäßig einen vollständigen Beleg oder die zulässige vereinfachte Fassung erhalten. Die Entscheidung darf nicht zu wechselnden oder widersprüchlichen Steuerdarstellungen für denselben Artikel führen.

Bei einer Belegkorrektur bleibt der ursprüngliche Kleinbeleg erhalten und wird dem berichtigten Dokument zugeordnet. Das gilt besonders, wenn die nachgereichte vollständige Rechnung eine eigene Nummer erhält. Zahlung und Vorsteuer werden weiterhin nur einmal erfasst.

Häufige Fragen

Wie hoch darf eine Kleinbetragsrechnung in Österreich sein?

Der Gesamtbetrag darf 400 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Bei genau 400 Euro kann die Vereinfachung grundsätzlich noch genutzt werden.

Braucht eine Kleinbetragsrechnung eine Rechnungsnummer?

Bei Anwendung der vereinfachten Angaben nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 ist eine fortlaufende Rechnungsnummer grundsätzlich nicht Teil der dort aufgezählten Mindestangaben. Freiwillig darf sie trotzdem angegeben werden.

Müssen Name und Anschrift des Kunden angegeben werden?

Bei einer gewöhnlichen inländischen Kleinbetragsrechnung können Name und Anschrift des Leistungsempfängers entfallen. Für bestimmte grenzüberschreitende Umsätze und Reverse-Charge-Fälle ist die Vereinfachung jedoch ausgeschlossen.

Darf ich auf einer Kleinbetragsrechnung mehr Angaben machen?

Ja. Die vereinfachten Angaben sind ein Mindestumfang, kein Verbot zusätzlicher Daten. Eine vollständige Rechnung bleibt auch bei einem Gesamtbetrag bis 400 Euro möglich.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.