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Umsatzsteuer & Ausland

Reverse Charge in Österreich: Rechnung, UID und Pflichttext

Beim Reverse Charge schuldet unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Der Aussteller verrechnet dann keine Umsatzsteuer und weist auf den Übergang der Steuerschuld hin. Ein Geschäft zwischen zwei Unternehmen reicht dafür allein nicht aus.

Was bedeutet Reverse Charge in Österreich?

Reverse Charge bedeutet Umkehr der Steuerschuld. Nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger berechnet und schuldet die Umsatzsteuer für den betreffenden Umsatz.

Der Aussteller stellt eine Nettorechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis aus. Der Empfänger behandelt die Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung und kann sie – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – gleichzeitig als Vorsteuer abziehen. Das Verfahren verlagert die Steuerschuld, macht den Umsatz aber nicht automatisch steuerfrei.

Die offizielle Übersicht des Unternehmensserviceportals zum Reverse Charge nennt Voraussetzungen und Rechnungsangaben. Die Rechnungsvorschrift steht in § 11 Abs. 1a UStG 1994.

Typische Reverse-Charge-Fälle unterscheiden

RichtungTypischer FallErgebnis
Österreich → EU-AuslandB2B-Dienstleistung nach der Grundregel an ein Unternehmen in einem anderen MitgliedstaatNettorechnung, beide UID-Nummern, Reverse-Charge-Hinweis; ZM prüfen
Ausland → Österreichausländisches Unternehmen erbringt eine in Österreich steuerbare Leistung an ein österreichisches Unternehmenausländische Nettorechnung; österreichischer Empfänger schuldet die Umsatzsteuer
Österreich → Österreichgesetzlich bestimmter Sonderfall, etwa bestimmte BauleistungenSteuerschuld geht nur bei erfülltem Tatbestand auf den Empfänger über
Nicht jede B2B-Rechnung:Unternehmereigenschaft und UID sind wichtige Prüfdaten, lösen Reverse Charge aber nicht allein aus. Leistungsart, Leistungsort, Sitz beziehungsweise Betriebsstätte und der konkrete §-19-Tatbestand müssen zusammenpassen.

Bei Dienstleistungen gelten außerdem zahlreiche Ausnahmen von der allgemeinen Leistungsortregel, etwa für Grundstücke, Veranstaltungen oder bestimmte Personenbeförderungen. Deshalb darf eine Software den Steuerfall nicht nur aus dem Land des Kunden erraten.

Geht dagegen Ware aus Österreich an einen unternehmerischen Abnehmer in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist regelmäßig nicht dieser Dienstleistungsfall, sondern eine innergemeinschaftliche Lieferung zu prüfen. Der eigene Leitfaden trennt Warenbewegung, Rechnung, Nachweise und Zusammenfassende Meldung sauber vom Reverse-Charge-Verfahren.

Pflichtangaben einer Reverse-Charge-Rechnung

Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen verlangt der Reverse-Charge-Fall zusätzliche und abweichende Angaben:

  • vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Leistungsempfänger
  • UID-Nummer des leistenden Unternehmens und UID-Nummer des Empfängers
  • Ausstellungsdatum, eindeutige Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt
  • Art und Umfang der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Nettoentgelt ohne gesonderten österreichischen Umsatzsteuerbetrag
  • deutlicher Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld
Möglicher Hinweis: „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (§ 19 UStG 1994).“ Für einen EU-B2B-Fall kann zusätzlich die Formulierung „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge (Art. 196 RL 2006/112/EG)“ verwendet werden.

Für bestimmte grenzüberschreitende Leistungen ist die Rechnung spätestens bis zum 15. Tag des Kalendermonats auszustellen, der auf den Leistungsmonat folgt. Außerdem kann eine Zusammenfassende Meldung erforderlich sein. Die allgemeine sechsmonatige Rechnungsfrist darf deshalb nicht ungeprüft auf jeden Reverse-Charge-Fall übertragen werden.

Beispiele für Österreich, EU und Inland

Österreichisches Unternehmen leistet an deutsche GmbH

PositionBetrag
IT-Beratung Juli 20262.000,00 €
Umsatzsteuernicht gesondert ausgewiesen
Rechnungsbetrag2.000,00 €
HinweisSteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge

Das Beispiel setzt voraus, dass die B2B-Grundregel tatsächlich anwendbar ist. Beide UID-Nummern, der Leistungszeitraum und die Meldung des Umsatzes müssen geprüft werden.

Inländische Bauleistung

Bei einer Bauleistung zwischen österreichischen Unternehmen reicht der Branchenbezug nicht aus. Der Übergang der Steuerschuld hängt unter anderem davon ab, ob der Empfänger selbst mit der Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise Bauleistungen erbringt. Ist der Tatbestand nicht erfüllt, kann eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer erforderlich sein.

Die WKO stellt ein österreichisches Muster für Reverse-Charge-Rechnungen bereit. Das Muster ersetzt nicht die Prüfung, ob der konkrete Umsatz tatsächlich darunterfällt.

Was passiert bei einer Eingangsrechnung aus dem Ausland?

Bezieht ein österreichisches Unternehmen eine Leistung von einem ausländischen Unternehmen und liegt der Leistungsort in Österreich, kann die Umsatzsteuerschuld auf den österreichischen Empfänger übergehen. Der Empfänger erhält dann grundsätzlich eine Nettorechnung und berechnet die österreichische Umsatzsteuer selbst.

  • Lieferant, Sitz und beteiligte Betriebsstätte prüfen.
  • Leistungsart und umsatzsteuerlichen Leistungsort bestimmen.
  • Eigene UID und UID des Lieferanten kontrollieren.
  • Nettobetrag und zutreffenden österreichischen Steuersatz für die UVA ermitteln.
  • Vorsteuerabzug nur geltend machen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Ausgangs- und Eingangsrechnung trennen:Invoify stellt eigene Ausgangsrechnungen aus. Die Verbuchung einer erhaltenen Reverse-Charge-Rechnung und die Umsatzsteuervoranmeldung sind davon getrennte Buchhaltungsprozesse.

Reverse Charge in Invoify umsetzen

  1. B2B-Empfänger erfassenOrganisation beziehungsweise Unternehmerstatus, Rechnungsanschrift und beide UID-Nummern prüfen.
  2. Steuerland Österreich wählenDer Steuerfall muss zum steuerlichen Kontext des Belegs passen.
  3. Passenden Fall auswählen„Reverse Charge Inland (§ 19)“ oder „Reverse Charge EU-B2B“ nicht nur anhand des Kundennamens wählen.
  4. Hinweis und Steuerdarstellung prüfenInvoify setzt für den gewählten Fall den vorgesehenen Hinweis und weist keine Umsatzsteuer aus.
  5. Vorschau fachlich freigebenUID, Leistungsort, Leistungsdatum, Nettobetrag und Frist vor dem Fertigstellen kontrollieren.
Wichtig:Die Auswahl des Steuerfalls dokumentiert die beabsichtigte Behandlung, ersetzt aber keine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Besonders beim inländischen Reverse Charge müssen Empfänger-UID und konkreter §-19-Tatbestand vor der Freigabe kontrolliert werden.

Reverse Charge anhand von Leistung, Ort und Beteiligten entscheiden

Eine vorhandene UID ist ein wichtiges Datum, aber kein automatischer Reverse-Charge-Schalter. Prüfen Sie zuerst, welche Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt und wo sie umsatzsteuerlich ausgeführt wird. Danach wird bestimmt, welche österreichische oder unionsrechtliche Regel den Steuerschuldner festlegt. Inlandssonderfälle und grenzüberschreitende Dienstleistungen dürfen nicht nur wegen eines ähnlichen Rechnungshinweises zusammengeführt werden.

  1. Leistung bestimmenVertrag und tatsächliche Ausführung gemeinsam betrachten.
  2. Leistungsort prüfenBegründen, in welchem Staat der Umsatz steuerbar ist.
  3. Beteiligte einordnenSitz, Betriebsstätte, Unternehmereigenschaft und Handeln für das Unternehmen prüfen.
  4. Tatbestand wählenKonkrete Reverse-Charge-Regel des Falls identifizieren.
  5. Rechnung erstellenKeinen offenen österreichischen Steuerbetrag ausweisen und den vorgesehenen Hinweis verwenden.
  6. Meldungen prüfenZusammenfassende Meldung oder andere Pflichten getrennt beurteilen.
FallKernprüfungAbgrenzung
B2B-Dienstleistung aus Österreich in die EULeistungsort und Empfänger-UIDkeine innergemeinschaftliche Warenlieferung
Eingangsleistung aus dem Auslandösterreichischer Empfänger als SteuerschuldnerEingangsrechnung und Eigenbehandlung
österreichischer Inlandsfallausdrücklicher gesetzlicher TatbestandB2B allein reicht nicht
Warenlieferung in EU-Staatig. Lieferung und Warenbewegungeigener Owner und Nachweisprozess

UID, Leistungsort und Entscheidung nachvollziehbar dokumentieren

Speichern Sie nicht nur die UID-Zeichenfolge. Dokumentieren Sie Prüfzeitpunkt, Ergebnis, Name und Anschrift sowie den Bezug zur konkreten Leistung. Bei grenzüberschreitenden Vorgängen unterstützen Vertrag, Kommunikation und Leistungsnachweis die Beurteilung, für welche Unternehmenseinheit der Kunde handelt. Eine erfolgreiche UID-Prüfung beweist nicht automatisch den Leistungsort oder jede weitere Voraussetzung.

  • Eigene und fremde UID dem richtigen Unternehmen zuordnen.
  • Qualifizierte Bestätigung beziehungsweise VIES-Ergebnis mit Datum sichern.
  • Leistungsbeschreibung und Leistungsort begründen.
  • Pflichttext und fehlenden offenen Steuerausweis in der Vorschau prüfen.
  • Meldungs- und Aufzeichnungspflichten separat abarbeiten.

Invoify prüft das Format einer UID, führt aber keine automatische FinanzOnline- oder VIES-Bestätigung durch. Die externe Bestätigung und ihre Dokumentation bleiben Teil des fachlichen Prozesses. Der Detailablauf steht im Beitrag UID-Nummer prüfen.

Eine falsch behandelte Reverse-Charge-Rechnung korrigieren

Wurde österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl der Empfänger die Steuer schuldet, darf die Rechnung nicht still überschrieben werden. Gleiches gilt, wenn Reverse Charge verwendet wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. Der Korrekturweg bezieht sich eindeutig auf das Original und berücksichtigt bereits erfolgte Zahlungen, Buchungen und Meldungen.

  • Ursprünglichen Sachverhalt und richtigen Tatbestand erneut prüfen.
  • Originalrechnung und konkrete falsche Angabe sichern.
  • Storno oder Berichtigung mit eindeutiger Referenz erstellen.
  • Neue Rechnung mit richtiger Steuerdarstellung ausgeben.
  • Erklärungen, ZM, Vorsteuer und Zahlung fachlich abstimmen.

Ein offener Steuerausweis kann eine Steuerschuld kraft Rechnung auslösen. Die Wirkung und Berichtigung hängen vom konkreten Fall ab und benötigen bei Unsicherheit fachliche Beratung. Invoify stellt Steuerfälle und Korrekturbezüge bereit, entscheidet aber nicht selbst, welcher Reverse-Charge-Tatbestand vorliegt.

Offizielle Grundlagen und konsolidierte Fassungen finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes und beim Unternehmensserviceportal. Letzter Quellencheck: 24. Juli 2026.

Beispielprüfung: Beratungsleistung an ein deutsches Unternehmen

Ein österreichisches Unternehmen berät einen deutschen Geschäftskunden. Für die Einordnung werden Art der Leistung, Sitz und mögliche Betriebsstätte des Empfängers, Handeln als Unternehmer und gültige deutsche UID geprüft. Erst danach wird der Leistungsort bestimmt und die Rechnung ohne österreichischen Steuerausweis mit dem passenden Reverse-Charge-Hinweis erstellt.

PrüfschrittUnterlageErgebnis im Beispiel
LeistungVertrag und TätigkeitsnachweisB2B-Beratungsleistung
EmpfängerStammdaten und UID-Bestätigungdeutsches Unternehmen
LeistungsortRegel für die konkrete sonstige Leistungbeim Empfänger, Prüfung vorausgesetzt
RechnungQuelldaten und Vorschaukein österreichischer Steuerbetrag
FolgepflichtMeldeprozessZM und Aufzeichnung gesondert prüfen

Das Beispiel darf nicht auf grundstücksbezogene, Veranstaltungs-, Personenbeförderungs- oder andere Leistungen mit besonderen Ortsregeln übertragen werden. Auch eine Leistung an eine private Nutzungseinheit desselben Kunden kann anders zu beurteilen sein.

Eingangsrechnung spiegelbildlich kontrollieren

Bezieht das österreichische Unternehmen eine vergleichbare Leistung aus dem Ausland, prüft es die Eingangsrechnung und seine eigene Steuerschuld. Ein fehlender ausländischer Steuerbetrag bedeutet nicht automatisch, dass der Lieferant Reverse Charge korrekt angewandt hat. Leistung, Ort, Beteiligte und Rechnungshinweis werden erneut beurteilt.

  • Ausgangs- und Eingangsfall nicht im selben Belegprozess vermischen.
  • UID-Bestätigung und Leistungsnachweis zusammen ablegen.
  • Zahlbetrag nicht um einen fiktiven Steuerbetrag erhöhen.
  • UVA, ZM und Vorsteuer nur nach dem richtigen Tatbestand behandeln.

Für wiederkehrende Kunden sollte die Prüfnotiz Leistung, Tatbestand, UID-Nachweis und Review-Datum enthalten. Eine frühere Einordnung darf nur übernommen werden, wenn Leistung und beteiligte Einheit unverändert sind. Ändert sich der Leistungsort oder Vertragspartner, wird der Steuerfall neu beurteilt.

Häufige Fragen

Wann gilt Reverse Charge in Österreich?

Reverse Charge gilt nur für gesetzlich bestimmte Umsätze. Dazu können grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen sowie bestimmte inländische Lieferungen oder Leistungen gehören. Der konkrete Tatbestand muss geprüft werden.

Welche UID-Nummern gehören auf eine Reverse-Charge-Rechnung?

Nach den österreichischen Rechnungsvorschriften und den offiziellen USP-Hinweisen sind die UID-Nummern des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers anzugeben.

Wird bei Reverse Charge Umsatzsteuer ausgewiesen?

Nein. Der Aussteller rechnet den Nettobetrag ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ab und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.

Welcher Pflichttext gehört auf die Rechnung?

Der Hinweis muss den Übergang der Steuerschuld verständlich ausdrücken, etwa „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.