Was bedeutet Reverse Charge in Österreich?
Der Aussteller stellt eine Nettorechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis aus. Der Empfänger behandelt die Umsatzsteuer in seiner eigenen Umsatzsteuervoranmeldung und kann sie – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – gleichzeitig als Vorsteuer abziehen. Das Verfahren verlagert die Steuerschuld, macht den Umsatz aber nicht automatisch steuerfrei.
Die offizielle Übersicht des Unternehmensserviceportals zum Reverse Charge nennt Voraussetzungen und Rechnungsangaben. Die Rechnungsvorschrift steht in § 11 Abs. 1a UStG 1994.
Typische Reverse-Charge-Fälle unterscheiden
| Richtung | Typischer Fall | Ergebnis |
|---|---|---|
| Österreich → EU-Ausland | B2B-Dienstleistung nach der Grundregel an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat | Nettorechnung, beide UID-Nummern, Reverse-Charge-Hinweis; ZM prüfen |
| Ausland → Österreich | ausländisches Unternehmen erbringt eine in Österreich steuerbare Leistung an ein österreichisches Unternehmen | ausländische Nettorechnung; österreichischer Empfänger schuldet die Umsatzsteuer |
| Österreich → Österreich | gesetzlich bestimmter Sonderfall, etwa bestimmte Bauleistungen | Steuerschuld geht nur bei erfülltem Tatbestand auf den Empfänger über |
Bei Dienstleistungen gelten außerdem zahlreiche Ausnahmen von der allgemeinen Leistungsortregel, etwa für Grundstücke, Veranstaltungen oder bestimmte Personenbeförderungen. Deshalb darf eine Software den Steuerfall nicht nur aus dem Land des Kunden erraten.
Pflichtangaben einer Reverse-Charge-Rechnung
Neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen verlangt der Reverse-Charge-Fall zusätzliche und abweichende Angaben:
- vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Leistungsempfänger
- UID-Nummer des leistenden Unternehmens und UID-Nummer des Empfängers
- Ausstellungsdatum, eindeutige Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt
- Art und Umfang der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Nettoentgelt ohne gesonderten österreichischen Umsatzsteuerbetrag
- deutlicher Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld
Für bestimmte grenzüberschreitende Leistungen ist die Rechnung spätestens bis zum 15. Tag des Kalendermonats auszustellen, der auf den Leistungsmonat folgt. Außerdem kann eine Zusammenfassende Meldung erforderlich sein. Die allgemeine sechsmonatige Rechnungsfrist darf deshalb nicht ungeprüft auf jeden Reverse-Charge-Fall übertragen werden.
Beispiele für Österreich, EU und Inland
Österreichisches Unternehmen leistet an deutsche GmbH
| Position | Betrag |
|---|---|
| IT-Beratung Juli 2026 | 2.000,00 € |
| Umsatzsteuer | nicht gesondert ausgewiesen |
| Rechnungsbetrag | 2.000,00 € |
| Hinweis | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge |
Das Beispiel setzt voraus, dass die B2B-Grundregel tatsächlich anwendbar ist. Beide UID-Nummern, der Leistungszeitraum und die Meldung des Umsatzes müssen geprüft werden.
Inländische Bauleistung
Bei einer Bauleistung zwischen österreichischen Unternehmen reicht der Branchenbezug nicht aus. Der Übergang der Steuerschuld hängt unter anderem davon ab, ob der Empfänger selbst mit der Bauleistung beauftragt wurde oder üblicherweise Bauleistungen erbringt. Ist der Tatbestand nicht erfüllt, kann eine normale Rechnung mit Umsatzsteuer erforderlich sein.
Die WKO stellt ein österreichisches Muster für Reverse-Charge-Rechnungen bereit. Das Muster ersetzt nicht die Prüfung, ob der konkrete Umsatz tatsächlich darunterfällt.
Was passiert bei einer Eingangsrechnung aus dem Ausland?
Bezieht ein österreichisches Unternehmen eine Leistung von einem ausländischen Unternehmen und liegt der Leistungsort in Österreich, kann die Umsatzsteuerschuld auf den österreichischen Empfänger übergehen. Der Empfänger erhält dann grundsätzlich eine Nettorechnung und berechnet die österreichische Umsatzsteuer selbst.
- Lieferant, Sitz und beteiligte Betriebsstätte prüfen.
- Leistungsart und umsatzsteuerlichen Leistungsort bestimmen.
- Eigene UID und UID des Lieferanten kontrollieren.
- Nettobetrag und zutreffenden österreichischen Steuersatz für die UVA ermitteln.
- Vorsteuerabzug nur geltend machen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Reverse Charge in Invoify umsetzen
- B2B-Empfänger erfassenOrganisation beziehungsweise Unternehmerstatus, Rechnungsanschrift und beide UID-Nummern prüfen.
- Steuerland Österreich wählenDer Steuerfall muss zum steuerlichen Kontext des Belegs passen.
- Passenden Fall auswählen„Reverse Charge Inland (§ 19)“ oder „Reverse Charge EU-B2B“ nicht nur anhand des Kundennamens wählen.
- Hinweis und Steuerdarstellung prüfenInvoify setzt für den gewählten Fall den vorgesehenen Hinweis und weist keine Umsatzsteuer aus.
- Vorschau fachlich freigebenUID, Leistungsort, Leistungsdatum, Nettobetrag und Frist vor dem Fertigstellen kontrollieren.
Häufige Fragen
Wann gilt Reverse Charge in Österreich?
Reverse Charge gilt nur für gesetzlich bestimmte Umsätze. Dazu können grenzüberschreitende B2B-Dienstleistungen sowie bestimmte inländische Lieferungen oder Leistungen gehören. Der konkrete Tatbestand muss geprüft werden.
Welche UID-Nummern gehören auf eine Reverse-Charge-Rechnung?
Nach den österreichischen Rechnungsvorschriften und den offiziellen USP-Hinweisen sind die UID-Nummern des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers anzugeben.
Wird bei Reverse Charge Umsatzsteuer ausgewiesen?
Nein. Der Aussteller rechnet den Nettobetrag ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis ab und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.
Welcher Pflichttext gehört auf die Rechnung?
Der Hinweis muss den Übergang der Steuerschuld verständlich ausdrücken, etwa „Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse Charge“.