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Was muss auf eine Rechnung? Pflichtangaben in Österreich

Fachlich geprüft am 14. Juli 2026 · Lesezeit 7 Min · Österreich

§ 11 UStG 1994 bestimmt die umsatzsteuerlichen Rechnungsmerkmale. Eine vollständige Rechnung ist insbesondere für den Vorsteuerabzug des Geschäftskunden relevant und vermeidet Rückfragen sowie Korrekturen. Hier stehen die allgemeinen Bestandteile, die Grenzwerte 400 und 10.000 Euro und die häufigsten Fehler.

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Die Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994

Kurzantwort: Eine vollständige Rechnung über 400 Euro braucht in Österreich diese Angaben (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) – sie sind die Voraussetzung dafür, dass der Geschäftskunde die Vorsteuer abziehen darf.
✓ Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
✓ Name und Anschrift des Abnehmers beziehungsweise Empfängers der Leistung
✓ Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Art und Umfang der Leistung
✓ Tag der Lieferung oder Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
✓ Entgelt für die Lieferung oder Leistung und der anzuwendende Steuersatz (bei Steuerbefreiung: Hinweis auf die Befreiung)
✓ Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
✓ Ausstellungsdatum
✓ Fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
✓ UID-Nummer des Ausstellers, soweit er im Inland steuerpflichtige Umsätze erbringt

Fehlt eines dieser Merkmale, ist die Rechnung nicht automatisch „ungültig" zwischen den Vertragspartnern – aber der Vorsteuerabzug des Empfängers steht auf dem Spiel, und die Rechnung muss korrigiert werden. Den kompletten Erstellungsablauf zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben, fertige Muster liefert die Rechnungsvorlage für Österreich.

UID-Nummer: wann welche Nummer auf die Rechnung muss

Drei Regeln decken die Praxis ab: Die eigene UID gehört unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Rechnung. Die UID des Kunden wird bei mehr als 10.000 Euro nur im inländischen B2B-Fall Pflicht. Und: Wer keine UID hat, dem darf sie eine Rechnung nicht künstlich abverlangen.

Die UID des Ausstellers ist Rechnungsmerkmal, soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Die UID des Leistungsempfängers kommt hinzu, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung 10.000 Euro übersteigt und der Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Bei Privatkunden bleibt das Feld leer – eine Privatperson hat keine UID.

Für innergemeinschaftliche Lieferungen und Reverse-Charge-Fälle gelten eigene UID- und Hinweispflichten – dazu unten bei den Sonderfällen.

Kleinbetragsrechnung: bis 400 Euro wird es einfacher

Übersteigt der Gesamtbetrag einer Rechnung 400 Euro nicht, genügt der vereinfachte Umfang nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 – unter anderem dürfen die Empfängerangaben entfallen, und statt getrenntem Steuerbetrag reichen Bruttobetrag plus Steuersatz.

Der typische Anwendungsfall sind Barverkäufe, Bewirtungsbelege und kleine Ladengeschäfte. Welche Angaben konkret bleiben müssen und wo die Vereinfachung nicht gilt, erklärt der eigene Beitrag zur Kleinbetragsrechnung in Österreich.

Steuersätze und Steuerbetrag richtig ausweisen

Österreich kennt den Normalsteuersatz von 20 Prozent und ermäßigte Sätze. Der 10-Prozent-Satz gilt unter anderem für bestimmte Lebensmittel, Bücher und Wohnraumvermietung; der 13-Prozent-Satz unter anderem für bestimmte Tiere und Pflanzen sowie ausgewählte kulturelle Leistungen. Seit 1. Juli 2026 gilt zusätzlich ein Satz von 4,9 Prozent für die ausdrücklich in Anlage 3 erfassten Waren. Entscheidend ist die dort genannte Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur; die Begünstigung gilt nicht pauschal für alle Lebensmittel oder gastronomischen Leistungen.

Auf der Rechnung stehen das Entgelt, der anzuwendende Steuersatz und der Steuerbetrag in Euro; bei mehreren Sätzen wird nach Sätzen aufgeschlüsselt.

Ist der Umsatz steuerfrei – etwa bei der Kleinunternehmerregelung –, ersetzt der Hinweis auf die Steuerbefreiung den Steuerausweis. Wie die Rechnung eines Kleinunternehmers konkret aussieht, zeigt der Ratgeber zur Kleinunternehmer-Rechnung in Österreich. Wichtig in beide Richtungen: Wer Steuer ausweist, die er nicht schuldet, schuldet sie aufgrund der Rechnung – der Steuersatz gehört deshalb zum Umsatz, nicht zur Gewohnheit.

Sonderfälle mit eigenen Pflichtangaben

Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld): Die Rechnung enthält keinen Steuerbetrag, dafür den Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld und die UID beider Seiten. Details im Beitrag Reverse Charge in Österreich.

Innergemeinschaftliche Lieferung: steuerfrei mit Hinweis auf die Befreiung und den UID-Nummern beider Vertragspartner.

E-Rechnung an den Bund: Für Rechnungen an Bundesdienststellen ist die strukturierte E-Rechnung über das Unternehmensserviceportal verpflichtend – der Ratgeber zur E-Rechnung in Österreich erklärt Formate und Einbringung.

Die häufigsten Fehler in der Praxis

Leistungszeitraum vergessen – gerade bei Dienstleistungen über mehrere Wochen ein Klassiker
Steuersatz nach Gewohnheit statt nach Umsatz gewählt (20 statt 10 oder 13 Prozent – oder umgekehrt)
UID des Kunden bei Rechnungen über 10.000 Euro nicht erfasst
Rechnungsnummern doppelt vergeben oder Systematik mitten im Jahr gewechselt
Bei steuerfreien Umsätzen der fehlende Befreiungshinweis

In Invoify entstehen Rechnungen in einem geführten Editor: Pflichtfelder werden geprüft, der Steuerfall bestimmt Steuersatz und Hinweistexte, und die fortlaufende Nummer vergibt das System beim Festschreiben automatisch.

Offizielle Grundlage und Stand

Maßgeblich sind § 11 UStG 1994 im Rechtsinformationssystem des Bundes und die USP-Übersicht zu den Formerfordernissen. Die konkrete Abgrenzung des 4,9-Prozent-Satzes erläutert das Bundesministerium für Finanzen. Rechtsstand und letzter Quellencheck: 22. Juli 2026. Der Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Hinweis: Der Ratgeber erläutert die allgemeine Rechtslage in Österreich und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind Gesetz, Auftraggebervorgaben und fachliche Beratung maßgeblich.