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Verjährung von Rechnungen in Österreich: Fristen nach dem ABGB

Die meisten Rechnungen verjähren in Österreich nach drei Jahren. Das regelt § 1486 ABGB für Forderungen aus dem gewerblichen und geschäftlichen Alltag – von der Handwerkerrechnung bis zum Beraterhonorar. Daneben steht die lange Verjährung von 30 Jahren nach § 1478 ABGB, die aber nur in Ausnahmefällen greift. Entscheidend ist, wann die Frist beginnt und wodurch sie unterbrochen wird.

Wann verjährt eine Rechnung in Österreich?

Kurzantwort: Die typische Rechnung aus einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb verjährt in Österreich nach drei Jahren (§ 1486 ABGB). Nur in Ausnahmefällen gilt die allgemeine, lange Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 1478 ABGB).

Das ABGB kennt zwei Ebenen. Als Grundregel sieht § 1478 ABGB eine lange Verjährung von 30 Jahren vor. Für den geschäftlichen Alltag verkürzt § 1486 ABGB diese Frist jedoch auf drei Jahre – und weil darunter praktisch alle üblichen Unternehmensforderungen fallen, ist die Drei-Jahres-Frist der Regelfall und die 30 Jahre die Ausnahme.

Unter die kurze Verjährung fallen nach § 1486 ABGB unter anderem Forderungen für die Lieferung von Sachen, die Ausführung von Arbeiten und sonstige Leistungen in einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb, Honorare von Freiberuflern sowie Entgelte von Gewerbetreibenden. Damit verjährt die typische Handwerker-, Dienstleistungs- oder Beraterrechnung in drei Jahren.

Art der ForderungFristGrundlage
Lieferungen, Arbeiten und sonstige Leistungen im gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb3 Jahre§ 1486 ABGB
Honorare von Freiberuflern, Entgelte von Gewerbetreibenden3 Jahre§ 1486 ABGB
Forderungen ohne kurze Sonderfrist (allgemeine Auffangregel)30 Jahre§ 1478 ABGB

Die Gesetzestexte stehen im Rechtsinformationssystem des Bundes: § 1486 ABGB (kurze Verjährung) und § 1478 ABGB (lange Verjährung).

Wann die Frist zu laufen beginnt

In Österreich beginnt die Verjährung, sobald das Recht erstmals ausgeübt werden konnte (§ 1478 ABGB) – also mit der Fälligkeit der Forderung beziehungsweise der objektiven Möglichkeit, sie geltend zu machen. Einen Aufschub auf das Jahresende, wie ihn das deutsche Recht kennt, gibt es dabei nicht: Maßgeblich ist der konkrete Fälligkeitstag, nicht der 31. Dezember.

Fällig wird eine Rechnung regelmäßig mit dem vereinbarten Zahlungsziel; fehlt eine Vereinbarung, tritt Fälligkeit grundsätzlich mit erbrachter Leistung und Rechnungslegung ein. Ab diesem Tag läuft die kurze Frist:

EreignisDatumBedeutung
Leistung erbracht, Rechnung mit 14 Tagen Zahlungsziel gestellt10.05.2026Ausgangspunkt
Zahlungsziel abgelaufen, Forderung fällig24.05.2026Beginn der 3-Jahres-Frist
Ende der kurzen Verjährung24.05.2029Forderung verjährt, sofern nichts unterbrochen hat
Nicht mit der Aufbewahrung verwechseln:Die Verjährung entscheidet, wie lange eine Forderung durchsetzbar ist. Wie lange Belege aufzubewahren sind, ist eine andere Frage – in Österreich sieben Jahre nach § 132 BAO. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander; die Details erklärt der Beitrag Aufbewahrungsfrist in Österreich.

Verjährung unterbrechen und hemmen

Die Frist läuft nicht in jedem Fall ununterbrochen ab. Zu unterscheiden sind zwei Wirkungen: Bei der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu, bei der Hemmung steht sie vorübergehend still und läuft danach weiter. Für die Praxis der Rechnung sind vor allem diese Fälle wichtig:

  • Anerkenntnis des Schuldners: Bestätigt der Schuldner die Forderung – etwa durch eine Teilzahlung, eine Ratenvereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung – beginnt die Verjährung nach § 1497 ABGB neu zu laufen.
  • Gerichtliche Geltendmachung: Eine Klage oder eine Mahnklage unterbricht die Verjährung; wird das Verfahren gehörig fortgesetzt, läuft die Frist danach neu.
  • Vergleichsverhandlungen: Ernsthafte, laufende Vergleichsgespräche können die Verjährung für ihre Dauer hemmen – die Frist steht dann still und läuft anschließend weiter.
  • Bloße Mahnung genügt nicht: Eine außergerichtliche Zahlungserinnerung oder Mahnung unterbricht die Verjährung nicht, auch wenn sie mehrfach verschickt wird. Sie hält die Forderung im Gespräch, verlängert die Frist aber nicht.
Praxisfolge:Wer eine offene Forderung nur immer wieder anmahnt, ohne rechtzeitig ein Anerkenntnis zu erwirken oder gerichtlich vorzugehen, riskiert, dass die Frist trotzdem abläuft. Der Gesetzestext dazu: § 1497 ABGB.

Wenn die Forderung verjährt ist

Mit dem Fristablauf erlischt die Forderung nicht automatisch. Sie bleibt als sogenannte Naturalobligation bestehen, wird aber nicht mehr erzwingbar: Der Schuldner kann die Einrede der Verjährung erheben und die Zahlung verweigern. Wer eine verjährte Schuld irrtümlich zahlt, kann das Geld regelmäßig nicht zurückfordern.

Entscheidend ist, dass das Gericht die Verjährung nicht von Amts wegen prüft. Erhebt der Schuldner die Einrede nicht, lässt sich auch eine verjährte Forderung noch mit Erfolg einklagen. Die Verjährung wirkt also nur, wenn sich der Schuldner aktiv darauf beruft.

Für die Rechnungsausstellung selbst gibt es keine feste Ausschlussfrist. Umsatzsteuerlich besteht nach § 11 UStG 1994 sogar eine Ausstellungspflicht; eine spätere Ausstellung ist nicht verboten. Wirtschaftlich sinnvoll ist eine Nachforderung aber nur, solange die zugrunde liegende Forderung noch nicht verjährt und damit durchsetzbar ist – bei den meisten Geschäftsrechnungen innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit. Wie ein vollständiger Beleg von Anfang an aufgebaut wird, zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben in Österreich.

Zahlungsfristen im Blick behalten mit Invoify

  1. Zahlungsziel sauber setzenIm geführten Editor legst du Rechnungsdatum und Zahlungsziel fest – so ist der Fälligkeitstag dokumentiert, ab dem die Verjährungsfrist läuft.
  2. Offene Posten verfolgenDie Offene-Posten-Verfolgung zeigt, welche Rechnungen noch unbezahlt sind, damit keine Forderung unbemerkt auf die Verjährung zuläuft.
  3. Automatische ZahlungserinnerungAutomatische Zahlungserinnerungen halten den Kontakt zum Kunden – wichtig, um früh zu reagieren, bevor eine gerichtliche Geltendmachung nötig wird.
  4. Belege unveränderbar festschreibenFertiggestellte Rechnungen werden festgeschrieben und im Belegarchiv abgelegt, sodass Ausstellungsdatum und Betrag im Streitfall nachvollziehbar bleiben.
Wichtig: Automatische Erinnerungen und die Offene-Posten-Liste helfen, Fristen im Blick zu behalten – sie ersetzen aber keine rechtliche Unterbrechung der Verjährung. Nur ein Anerkenntnis des Schuldners oder die gerichtliche Geltendmachung setzt die Frist nach § 1497 ABGB neu in Gang.

Häufige Fragen

Wann verjährt eine Rechnung in Österreich?

In den meisten Fällen nach drei Jahren. § 1486 ABGB erfasst Forderungen für Lieferungen von Sachen, die Ausführung von Arbeiten und sonstige Leistungen in einem gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb sowie Honorare von Freiberuflern und Entgelte von Gewerbetreibenden. Nur in Ausnahmefällen gilt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB.

Wann muss eine Rechnung nicht mehr bezahlt werden?

Sobald die Forderung verjährt ist, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben und die Zahlung verweigern. Die Forderung erlischt zwar nicht automatisch, ist aber nicht mehr durchsetzbar. Ein Gericht prüft die Verjährung nicht von Amts wegen – der Schuldner muss sich aktiv darauf berufen.

Wie lange kann man rückwirkend eine Rechnung stellen?

Für die Rechnungsausstellung selbst gibt es keine feste Ausschlussfrist; umsatzsteuerlich besteht nach § 11 UStG 1994 sogar eine Ausstellungspflicht. Sinnvoll durchsetzbar ist die Nachforderung aber nur, solange die zugrunde liegende Forderung nicht verjährt ist – bei den meisten Geschäftsrechnungen also innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit.

Kann eine verjährte Forderung noch eingeklagt werden?

Eingeklagt werden kann sie theoretisch, doch der Schuldner kann im Verfahren die Einrede der Verjährung erheben; dann wird die Klage abgewiesen. Erhebt er die Einrede nicht, lässt sich auch eine verjährte Forderung noch mit Erfolg durchsetzen, weil das Gericht die Verjährung nicht von sich aus aufgreift.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.