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Rechnung & Pflichtangaben

Aufbewahrungsfrist für Rechnungen in Österreich: sieben Jahre – mit Ausnahmen

In Österreich sind Rechnungen und Belege grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren. Das regelt §132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen und die zugehörigen Belege. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht – und verlängert sich, solange die Unterlagen für anhängige Verfahren von Bedeutung sind. Für Grundstücke gilt umsatzsteuerlich eine deutlich längere Frist von 22 Jahren.

Die Frist im Überblick: sieben Jahre

Kurzantwort: Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege – also auch Rechnungen – sind sieben Jahre aufzubewahren. Grundlage ist §132 BAO.

Die Pflicht trifft jeden Unternehmer unabhängig von Rechtsform und Größe – auch Kleinunternehmer. Aufzubewahren sind beide Seiten des Vorgangs: die Abschrift jeder selbst ausgestellten Rechnung und jede erhaltene Eingangsrechnung. Über die sieben Jahre hinaus sind Unterlagen so lange aufzubewahren, wie sie für anhängige Abgabenverfahren oder für gerichtliche beziehungsweise behördliche Verfahren, in denen dem Unternehmen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.

Welche Frist wofür?

UnterlageFristGrundlage
Rechnungen, Bücher, Aufzeichnungen und zugehörige Belege7 Jahre§132 BAO
Unterlagen, die Grundstücke betreffen22 Jahre§18 Abs. 10 UStG 1994
Unterlagen in anhängigen Verfahrenbis zum Abschluss§132 BAO
Grundstücke nicht unterschätzen:Die 22-Jahres-Frist nach §18 Abs. 10 UStG 1994 betrifft Unterlagen rund um Grundstücke – etwa bei Errichtung, Großreparatur oder Vermietung. Wer Immobilien im Betriebsvermögen hat, sollte diese Belege getrennt und langfristig ablegen.

Fristbeginn: das Kalenderjahresende zählt

Die Frist läuft vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht. Sie endet deshalb nie mitten im Jahr:

Rechnung ausgestelltFristbeginnAufbewahren bis
15.03.202531.12.202531.12.2032
20.07.202631.12.202631.12.2033
30.12.202631.12.202631.12.2033

Eine im Dezember ausgestellte Rechnung ist also praktisch genauso lange aufzubewahren wie eine vom Jänner desselben Jahres. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr zählt das Kalenderjahr, in dem es endet.

Elektronisch aufbewahren: zulässig und üblich

  • Datenträger erlaubt: §132 BAO lässt die Aufbewahrung auf Datenträgern ausdrücklich zu, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe jederzeit gewährleistet ist.
  • E-Rechnungen: Elektronisch empfangene Rechnungen werden im Originalformat aufbewahrt; Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts müssen über die gesamte Frist gewährleistet bleiben.
  • Lesbarkeit: Belege müssen bis zum Fristablauf lesbar und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorlegbar sein – auch nach einem Systemwechsel.
  • Keine stillen Änderungen: Nachträgliche Korrekturen laufen über nachvollziehbare Folgebelege, nicht über das Überschreiben des Originals.

Welche Merkmale eine ordnungsgemäße Rechnung braucht, zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben in Österreich; eine behördliche Übersicht bietet das Unternehmensserviceportal.

Aufbewahrung mit Invoify

  1. Belege bleiben unveränderbarFertiggestellte Rechnungen, Storno- und Gutschriftsbelege werden festgeschrieben und nicht mehr still überschrieben – Korrekturen laufen über nachvollziehbare Folgebelege.
  2. PDF-Archiv je BelegZu jedem festgeschriebenen Beleg archiviert Invoify das erzeugte PDF, sodass der Beleg später unverändert abrufbar ist.
  3. Eingangsbelege sammelnDie Belegbox nimmt Eingangsrechnungen und Quittungen auf und hält sie geordnet an einem Ort fest.
Ehrliche Abgrenzung: Invoify unterstützt die geordnete, unveränderbare Ablage der eigenen Belege, ist aber kein zertifiziertes Langzeitarchiv und übernimmt keine automatische Löschfristen-Verwaltung. Die Verantwortung für die vollständige Aufbewahrungsstrategie – inklusive Backups, Export beim Systemwechsel und der langen Grundstücksfristen – bleibt beim Unternehmen. Bei elektronisch versendeten oder empfangenen Rechnungen gehört zusätzlich die Originaldatei in die Ablage – ein Ausdruck ersetzt sie nicht.

Häufige Fehler bei der Aufbewahrung

  • Die Frist ab Rechnungsdatum statt ab Jahresende rechnen.
  • Grundstücksunterlagen nach sieben Jahren entsorgen, obwohl 22 Jahre gelten.
  • Belege trotz anhängiger Verfahren löschen.
  • E-Rechnungen nur als Ausdruck ablegen und das Original verwerfen.
  • Eingangsrechnungen unsortiert in E-Mail-Postfächern belassen, statt sie geordnet abzulegen.
  • Beim Softwarewechsel Altbelege nicht exportieren.
Fachlicher Hinweis:Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach BAO und UStG 1994 allgemein wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für einzelne Branchen und Sonderfälle können längere Fristen gelten.

Liefer- und Eingangsbelege im Prozess einordnen

Frist und Aufbewahrungsform bleiben hier. Vor der Archivierung müssen Lieferschein und Eingangsrechnung jedoch ihrer echten Belegfunktion zugeordnet und vollständig geprüft werden.

VertiefungWann dorthin wechseln
Lieferschein Österreichwenn Warenausgang, Lieferumfang und Übergabenachweis vor der Aufbewahrung geklärt werden
Eingangsrechnung Österreichwenn Original, Dublette, Leistung, Vorsteuer, Freigabe und Zahlung getrennt geprüft werden

Einen Archivprozess vom Belegeingang bis zur Wiederauffindbarkeit aufbauen

Aufbewahrung beginnt mit der tatsächlich empfangenen oder ausgestellten Originaldatei. Eine E-Rechnung wird in ihrem strukturierten Originalformat erhalten; ein später erzeugter PDF-Ausdruck ersetzt die enthaltenen Daten nicht vollständig. Papierrechnungen werden so digitalisiert und abgelegt, dass Inhalt, Zusammenhang und Lesbarkeit erhalten bleiben.

  1. Original übernehmenDatei oder Papierbeleg vollständig erfassen.
  2. Vorgang zuordnenAuftrag, Lieferung, Zahlung und Korrekturen verbinden.
  3. Metadaten sichernDatum, Belegnummer, Geschäftspartner und Fristbeginn erfassen.
  4. Zugriff regelnBerechtigungen und Protokollierung nach Aufgabe vergeben.
  5. Wiederherstellung testenStichproben aus verschiedenen Jahren öffnen und exportieren.
  6. Fristende prüfenSonderfristen und laufende Verfahren vor Löschung berücksichtigen.
DokumentZusammenhangTypischer Fehler
AusgangsrechnungAuftrag, Versand, Zahlung, Stornonur letzte PDF-Fassung speichern
EingangsrechnungBestellung, Wareneingang, Freigaberelevante Begleitdaten verlieren
E-RechnungOriginal-XML und Validierungnur Bildschirmansicht archivieren
Korrektureindeutiger Bezug zum OriginalUrsprungsbeleg überschreiben

Archiv, Backup und Systemexport getrennt absichern

Ein Backup dient der Wiederherstellung nach einem Ausfall. Ein Archiv hält Dokumente geordnet, auffindbar und gegen unbemerkte Änderung geschützt. Ein einzelnes Backup auf demselben Gerät erfüllt beide Aufgaben nicht zuverlässig. Prüfen Sie getrennte Sicherungskopien, Wiederherstellbarkeit, Zugriffsrechte und die Möglichkeit, Originaldateien unabhängig vom laufenden System zu exportieren.

  • Strukturierte Originaldatei und lesbare Darstellung gemeinsam auffindbar halten.
  • Regelmäßig Wiederherstellungsproben dokumentieren.
  • Änderungen als neue Belege statt Überschreiben des Originals führen.
  • Zugriff bei Personalwechsel rechtzeitig übertragen.
  • Export vor Anbieter- oder Systemwechsel vollständig testen.
  • Verschlüsselung und Schlüsselverwaltung langfristig sicherstellen.

Vor einem Systemwechsel zählen Sie Dokumente nach Zeitraum und Typ und prüfen eine Stichprobe aus Rechnung, Storno, E-Rechnung und Anhang. Das alte System wird erst abgeschaltet, wenn die exportierten Dateien geöffnet, gesucht und ihrem Vorgang zugeordnet werden können.

Nach sieben Jahren nicht automatisch jeden Vorgang löschen

Die allgemeine Siebenjahresfrist nach § 132 BAO ist nicht die einzige mögliche Dauer. Grundstücksbezogene Unterlagen können nach den im Beitrag beschriebenen Voraussetzungen länger relevant sein; laufende Verfahren, Prüfungen oder andere Ansprüche können ebenfalls eine weitere Aufbewahrung erfordern. Umgekehrt sollte personenbezogene Information nicht ohne Zweck unbegrenzt in Schattenarchiven liegen.

Ein Löschkonzept führt Dokumentklasse, Fristbeginn, Mindestdauer, Sperrgrund und Freigabe zusammen. Vor der Löschung wird geprüft, ob Original, Zahlung, Korrektur und zugehöriger Vorgang gemeinsam abgeschlossen sind. Invoify unterstützt die Belegablage, ersetzt aber kein vollständiges Archiv-, Backup- und Löschkonzept des Unternehmens.

Rechtsgrundlage und Sonderfälle sind in § 132 BAO im RIS nachzulesen. Letzter Quellencheck: 24. Juli 2026.

Archiv jährlich auf Vollständigkeit und Wiederherstellung prüfen

Wählen Sie Stichproben aus verschiedenen Jahren, Dokumenttypen und Formaten. Öffnen Sie Rechnung, strukturierte E-Rechnung, Storno, Anlage und Zahlungsnachweis außerhalb des täglichen Arbeitsablaufs. Prüfen Sie, ob Suche, Berechtigung und Export auch für eine Vertretung funktionieren.

PrüfungErwartungMögliche Maßnahme
LesbarkeitDatei öffnet vollständigFormatmigration oder Viewer sichern
VollständigkeitOriginal und Folgebelege vorhandenExportlücke nachholen
ZuordnungVorgang über Metadaten auffindbarIndexierung verbessern
WiederherstellungBackup lässt sich zurückspielenSicherungsprozess korrigieren
Berechtigungnur benötigte Rollen haben ZugriffKonten und Rollen bereinigen

Dokumentieren Sie Datum, Umfang, gefundene Lücken und Maßnahmen. Eine bestandene Prüfung ist kein dauerhafter Zustand: Systemupdates, Personalwechsel und neue Dateiformate können den Zugriff verändern.

Vertretung und Notfallzugang

Mindestens eine weitere berechtigte Person sollte wissen, wie Dokumente gefunden und exportiert werden. Der alleinige Zugang einer ausgeschiedenen Person oder ein verlorener Verschlüsselungsschlüssel darf nicht den Zugriff auf mehrjährige Unternehmensunterlagen blockieren. Notfallzugänge werden geschützt und regelmäßig geprüft.

  • Konten ausgeschiedener Personen zeitnah sperren.
  • Vertretungszugriff funktionsfähig halten.
  • Verschlüsselungsschlüssel und Wiederherstellung getrennt sichern.
  • Unnötige lokale Kopien nach sicherer Archivierung entfernen.

E-Mails werden nicht pauschal vollständig archiviert, sondern dann zusammen mit der Rechnung aufbewahrt, wenn sie relevante Angaben zu Auftrag, Zugang, Korrektur oder Freigabe enthalten. Eine E-Mail mit bloßem Versandtext ersetzt die angehängte Originaldatei nicht. Umgekehrt kann eine Ablehnungs- oder Annahmemeldung Teil des Nachweises sein.

Bei mehreren Mandanten und Ländern werden Fristen und Archivklassen getrennt geführt. Eine deutsche Achtjahresregel oder andere ausländische Dauer darf nicht pauschal auf österreichische Unterlagen übertragen werden. Für jeden Dokumenttyp bleibt die maßgebliche österreichische Grundlage und ein Review-Datum dokumentiert.

Ein vollständiges Verfahrensdokument beschreibt Eingang, Prüfung, Freigabe, Ablage, Sicherung, Export und Löschung. Es nennt eingesetzte Systeme und Verantwortliche so konkret, dass eine Vertretung den Ablauf nachvollziehen kann. Änderungen an System oder Prozess werden mit Datum nachgeführt.

Belege aus Shops, Zahlungsanbietern und Portalen werden nicht nur über einen externen Link referenziert. Prüfen Sie, ob Originaldateien und notwendige Nachweise lokal beziehungsweise im eigenen Archiv exportiert sind, bevor ein Konto geschlossen oder eine Aufbewahrungsfunktion des Drittanbieters endet.

Für Papieroriginale wird festgelegt, wann eine Digitalisierung erfolgt, wie Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden und ob das Papier nach den anwendbaren Regeln vernichtet werden darf. Eine unleserliche Fotografie oder ein abgeschnittener Rand ist keine belastbare digitale Wiedergabe. Farbige Vermerke, Rückseiten und Anlagen werden mit erfasst.

Für große Archive wird zusätzlich ein Indexexport gesichert. Er enthält stabile Referenzen, Dokumenttyp, Datum und Geschäftspartner, aber keine unnötigen Daten. Bei einer Wiederherstellung wird geprüft, ob Index und Dateien weiterhin eindeutig zusammenpassen und alle Anhänge erreichbar sind.

Die jährliche Stichprobe wird mit Auswahl, Prüfschritten, Ergebnis und Korrekturmaßnahme dokumentiert. Sie umfasst nicht nur aktuelle PDF-Dateien, sondern auch ältere Jahrgänge, strukturierte E-Rechnungen und zugehörige Nachweise. Dadurch wird sichtbar, ob Suchindex, Lesbarkeit, Zugriffsrechte und Wiederherstellung über den gesamten Aufbewahrungszeitraum funktionieren.

Häufige Fragen

Wie lange müssen Rechnungen in Österreich aufbewahrt werden?

Grundsätzlich sieben Jahre nach §132 BAO – das gilt für Ausgangs- wie Eingangsrechnungen samt zugehörigen Büchern und Aufzeichnungen. Darüber hinaus sind Unterlagen aufzubewahren, solange sie für anhängige Verfahren von Bedeutung sind.

Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?

Mit dem Schluss des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht. Eine Rechnung vom 20.07.2026 ist damit bis zum 31.12.2033 aufzubewahren.

Warum gelten bei Grundstücken 22 Jahre?

Weil die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken über einen langen Zeitraum läuft, verlangt §18 Abs. 10 UStG 1994 für Unterlagen, die Grundstücke betreffen, eine Aufbewahrung von 22 Jahren.

Dürfen Belege in Österreich rein digital aufbewahrt werden?

Ja. §132 BAO lässt die Aufbewahrung auf Datenträgern zu, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der Frist jederzeit gewährleistet ist.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.