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Rechnung & Pflichtangaben

Stornorechnung in Österreich: Aufbau, Muster und Bezug zur Ursprungsrechnung

Eine Stornorechnung ist der Negativbeleg zu einer konkreten Rechnung. Sie neutralisiert Entgelt und Steuerbetrag der Ursprungsrechnung vollständig, trägt eine eigene fortlaufende Nummer und nennt eindeutig, welche Rechnung sie aufhebt. Gelöscht wird nichts – Original und Storno bleiben gemeinsam nachvollziehbar bestehen.

Was ist eine Stornorechnung?

Kurzantwort: Ein Beleg mit umgekehrtem Vorzeichen. Die Stornorechnung weist dieselben Positionen, Steuersätze und Beträge aus wie die Ursprungsrechnung – nur negativ. Rechnung plus Storno ergeben zusammen null.

Das UStG 1994 kennt keinen eigenen Belegtyp „Stornorechnung“. Der Stornobeleg ist eine Rechnung mit den Merkmalen des §11 UStG 1994 – ergänzt um den eindeutigen Bezug auf die stornierte Rechnung. Die Steuerfolgen der Aufhebung regelt §16 UStG 1994: Steuer und Vorsteuer werden im Zeitraum der Änderung berichtigt.

Wann ist ein Storno der richtige Weg?

  • Der Auftrag wurde nach Rechnungsstellung vollständig rückabgewickelt.
  • Positionen, Mengen oder Preise sind falsch – die Rechnung soll neu ausgestellt werden.
  • Der Steuersatz oder Steuerbetrag ist falsch.
  • Die Rechnung ging an den falschen Empfänger.
  • Dieselbe Leistung wurde versehentlich doppelt verrechnet.

Bei kleinen formalen Fehlern reicht oft ein Berichtigungsdokument mit eindeutigem Rechnungsbezug statt eines vollständigen Stornos. Den Entscheidungsweg zwischen beiden Wegen zeigt der Beitrag Rechnungskorrektur in Österreich; dieser Beitrag konzentriert sich auf den Stornobeleg selbst.

Aufbau und Rechnungsmerkmale der Stornorechnung

  • Eindeutige Bezeichnung, zum Beispiel „Stornorechnung“ oder „Storno“
  • Eigene fortlaufende Rechnungsnummer des Stornobelegs
  • Ausstellungsdatum des Stornos
  • Eindeutiger Bezug: Nummer und Datum der stornierten Ursprungsrechnung
  • Dieselben Positionen und Steuersätze wie im Original – mit negativen Beträgen
  • Entgelt, Steuerbetrag und Gesamtbetrag jeweils mit Minuszeichen
  • Alle übrigen Rechnungsmerkmale nach §11 UStG 1994 (Aussteller, Empfänger, gegebenenfalls UID)
Vorzeichen konsequent führen:Alle Beträge negativ ausweisen, damit Rechnung und Storno sich rechnerisch aufheben. Ein Beleg mit positiven Beträgen und bloßer „Storno“-Überschrift provoziert Buchungsfehler auf beiden Seiten.

Muster: Stornorechnung mit Zahlen

Ursprungsrechnung 2026-0087 vom 08.07.2026 über eine Beratungsleistung zu 1.000,00 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Die zugehörige Stornorechnung sieht so aus:

PositionMengeEinzelpreisBetrag
Storno: Beratungsleistung laut Rechnung 2026-0087 vom 08.07.20261-1.000,00 €-1.000,00 €
Entgelt (netto)-1.000,00 €
Umsatzsteuer 20 %-200,00 €
Gesamtbetrag-1.200,00 €
Hinweis auf dem Beleg: Diese Stornorechnung hebt die Rechnung 2026-0087 vom 08.07.2026 vollständig auf.

Original und Storno gleichen sich damit rechnerisch aus. Beide Belege bleiben aufbewahrt und nachvollziehbar – eine Übersicht zu Rechnungen und ihren Merkmalen bietet das Unternehmensserviceportal.

Nach dem Storno: Neuausstellung, Zahlung und Steuer

  1. Neue Rechnung ausstellenSoll die Leistung weiterhin verrechnet werden, entsteht eine neue Rechnung mit neuer fortlaufender Nummer und korrigierten Angaben – nie unter der alten Nummer.
  2. Empfänger informierenStorno und neue Rechnung gemeinsam übermitteln, damit der Empfänger Vorsteuer und offene Posten richtig zuordnet.
  3. Zahlungen abgleichenWurde die Ursprungsrechnung bereits bezahlt, entsteht durch den Storno ein Guthaben – erstatten oder nachvollziehbar mit der neuen Rechnung verrechnen.
  4. Umsatzsteuer berichtigenSteuer und Vorsteuer werden nach §16 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum der Änderung berichtigt.

Stornorechnung in Invoify erstellen

  1. Rechnung öffnenDer Storno ist für fertiggestellte Rechnungen verfügbar – auch mit Steuerland Österreich und den Steuersätzen 20, 13 und 10 Prozent. Entwürfe werden direkt bearbeitet oder gelöscht.
  2. Storno auslösenEin Klick erzeugt den vollständigen Stornobeleg: eigene fortlaufende Nummer aus einem eigenen Nummernkreis, alle Positionen mit negativen Beträgen und der Verweis auf die Ursprungsrechnung.
  3. Original bleibt erhaltenDie Ursprungsrechnung wird als storniert markiert und mit dem Stornobeleg verknüpft – nichts wird gelöscht oder überschrieben.
  4. Versenden und weiterarbeitenDer Stornobeleg steht als PDF bereit und wird wie eine Rechnung per E-Mail versendet. Für die Neuausstellung erzeugt die Duplizieren-Funktion einen frischen Entwurf.

Wie ein fehlerfreier Beleg von Anfang an aufgebaut wird, zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben in Österreich.

Häufige Fehler bei Stornorechnungen

  • Die Ursprungsrechnung löschen statt stornieren.
  • Den Stornobeleg ohne Bezug auf Nummer und Datum des Originals ausstellen.
  • Positive Beträge ausweisen und nur die Überschrift auf „Storno“ ändern.
  • Für den Storno keine eigene fortlaufende Nummer vergeben.
  • Die neue Rechnung unter der alten Nummer ausstellen.
  • Den Storno nur intern verbuchen und den Empfänger nicht informieren.
  • Bereits erhaltene Zahlungen nach dem Storno nicht auflösen oder verrechnen.
Fachlicher Hinweis:Dieser Beitrag erklärt den Stornobeleg nach österreichischem Umsatzsteuerrecht allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Häufige Fragen

Braucht eine Stornorechnung in Österreich eine eigene Rechnungsnummer?

Ja. Der Stornobeleg ist ein eigenständiges Dokument und erhält eine eigene fortlaufende Nummer im Sinne der Rechnungsmerkmale des §11 UStG 1994. Zusätzlich nennt er Nummer und Datum der stornierten Ursprungsrechnung.

Muss der Kunde die Stornorechnung erhalten?

Ja. Nur mit dem Stornobeleg kann der Empfänger seine Buchhaltung und einen bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen. Ein rein interner Storno lässt beim Kunden eine scheinbar offene Rechnung zurück.

Kann ich eine falsche Rechnung einfach löschen statt stornieren?

Einen noch nicht übermittelten Entwurf ja. Eine bereits ausgestellte und übermittelte Rechnung dagegen nicht – der Vorgang muss für Buchhaltung und Abgabenprüfung nachvollziehbar bleiben. Dafür ist der Storno da.

Wann wird die Umsatzsteuer nach einem Storno berichtigt?

Nach §16 UStG 1994 berichtigen Aussteller und Empfänger Steuer und Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist – nicht rückwirkend im Monat der Ursprungsrechnung.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.