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Rechnung & Pflichtangaben

Stornorechnung in Österreich: Aufbau, Muster und Bezug zur Ursprungsrechnung

Eine Stornorechnung ist der Negativbeleg zu einer konkreten Rechnung. Sie neutralisiert Entgelt und Steuerbetrag der Ursprungsrechnung vollständig, trägt eine eigene fortlaufende Nummer und nennt eindeutig, welche Rechnung sie aufhebt. Gelöscht wird nichts – Original und Storno bleiben gemeinsam nachvollziehbar bestehen.

Was ist eine Stornorechnung?

Kurzantwort: Ein Beleg mit umgekehrtem Vorzeichen. Die Stornorechnung weist dieselben Positionen, Steuersätze und Beträge aus wie die Ursprungsrechnung – nur negativ. Rechnung plus Storno ergeben zusammen null.

Das UStG 1994 kennt keinen eigenen Belegtyp „Stornorechnung“. Der Stornobeleg ist eine Rechnung mit den Merkmalen des §11 UStG 1994 – ergänzt um den eindeutigen Bezug auf die stornierte Rechnung. Die Steuerfolgen der Aufhebung regelt §16 UStG 1994: Steuer und Vorsteuer werden im Zeitraum der Änderung berichtigt.

Wann ist ein Storno der richtige Weg?

  • Der Auftrag wurde nach Rechnungsstellung vollständig rückabgewickelt.
  • Positionen, Mengen oder Preise sind falsch – die Rechnung soll neu ausgestellt werden.
  • Der Steuersatz oder Steuerbetrag ist falsch.
  • Die Rechnung ging an den falschen Empfänger.
  • Dieselbe Leistung wurde versehentlich doppelt verrechnet.

Bei kleinen formalen Fehlern reicht oft ein Berichtigungsdokument mit eindeutigem Rechnungsbezug statt eines vollständigen Stornos. Den Entscheidungsweg zwischen beiden Wegen zeigt der Beitrag Rechnungskorrektur in Österreich; dieser Beitrag konzentriert sich auf den Stornobeleg selbst.

Aufbau und Rechnungsmerkmale der Stornorechnung

  • Eindeutige Bezeichnung, zum Beispiel „Stornorechnung“ oder „Storno“
  • Eigene fortlaufende Rechnungsnummer des Stornobelegs
  • Ausstellungsdatum des Stornos
  • Eindeutiger Bezug: Nummer und Datum der stornierten Ursprungsrechnung
  • Dieselben Positionen und Steuersätze wie im Original – mit negativen Beträgen
  • Entgelt, Steuerbetrag und Gesamtbetrag jeweils mit Minuszeichen
  • Alle übrigen Rechnungsmerkmale nach §11 UStG 1994 (Aussteller, Empfänger, gegebenenfalls UID)
Vorzeichen konsequent führen:Alle Beträge negativ ausweisen, damit Rechnung und Storno sich rechnerisch aufheben. Ein Beleg mit positiven Beträgen und bloßer „Storno“-Überschrift provoziert Buchungsfehler auf beiden Seiten.

Muster: Stornorechnung mit Zahlen

Ursprungsrechnung 2026-0087 vom 08.07.2026 über eine Beratungsleistung zu 1.000,00 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Die zugehörige Stornorechnung sieht so aus:

PositionMengeEinzelpreisBetrag
Storno: Beratungsleistung laut Rechnung 2026-0087 vom 08.07.20261-1.000,00 €-1.000,00 €
Entgelt (netto)-1.000,00 €
Umsatzsteuer 20 %-200,00 €
Gesamtbetrag-1.200,00 €
Hinweis auf dem Beleg: Diese Stornorechnung hebt die Rechnung 2026-0087 vom 08.07.2026 vollständig auf.

Original und Storno gleichen sich damit rechnerisch aus. Beide Belege bleiben aufbewahrt und nachvollziehbar – eine Übersicht zu Rechnungen und ihren Merkmalen bietet das Unternehmensserviceportal.

Nach dem Storno: Neuausstellung, Zahlung und Steuer

  1. Neue Rechnung ausstellenSoll die Leistung weiterhin verrechnet werden, entsteht eine neue Rechnung mit neuer fortlaufender Nummer und korrigierten Angaben – nie unter der alten Nummer.
  2. Empfänger informierenStorno und neue Rechnung gemeinsam übermitteln, damit der Empfänger Vorsteuer und offene Posten richtig zuordnet.
  3. Zahlungen abgleichenWurde die Ursprungsrechnung bereits bezahlt, entsteht durch den Storno ein Guthaben – erstatten oder nachvollziehbar mit der neuen Rechnung verrechnen.
  4. Umsatzsteuer berichtigenSteuer und Vorsteuer werden nach §16 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum der Änderung berichtigt.

Stornorechnung in Invoify erstellen

  1. Rechnung öffnenDer Storno ist für fertiggestellte Rechnungen verfügbar – auch mit Steuerland Österreich und den Steuersätzen 20, 13 und 10 Prozent. Entwürfe werden direkt bearbeitet oder gelöscht.
  2. Storno auslösenEin Klick erzeugt den vollständigen Stornobeleg: eigene fortlaufende Nummer aus einem eigenen Nummernkreis, alle Positionen mit negativen Beträgen und der Verweis auf die Ursprungsrechnung.
  3. Original bleibt erhaltenDie Ursprungsrechnung wird als storniert markiert und mit dem Stornobeleg verknüpft – nichts wird gelöscht oder überschrieben.
  4. Versenden und weiterarbeitenDer Stornobeleg steht als PDF bereit und wird wie eine Rechnung per E-Mail versendet. Für die Neuausstellung erzeugt die Duplizieren-Funktion einen frischen Entwurf.

Wie ein fehlerfreier Beleg von Anfang an aufgebaut wird, zeigt der Ratgeber Rechnung schreiben in Österreich.

Häufige Fehler bei Stornorechnungen

  • Die Ursprungsrechnung löschen statt stornieren.
  • Den Stornobeleg ohne Bezug auf Nummer und Datum des Originals ausstellen.
  • Positive Beträge ausweisen und nur die Überschrift auf „Storno“ ändern.
  • Für den Storno keine eigene fortlaufende Nummer vergeben.
  • Die neue Rechnung unter der alten Nummer ausstellen.
  • Den Storno nur intern verbuchen und den Empfänger nicht informieren.
  • Bereits erhaltene Zahlungen nach dem Storno nicht auflösen oder verrechnen.
Fachlicher Hinweis:Dieser Beitrag erklärt den Stornobeleg nach österreichischem Umsatzsteuerrecht allgemein und ersetzt keine steuerliche Beratung.

Vollständigen Storno und teilweise Entgeltänderung unterscheiden

Ein Vollstorno neutralisiert die gesamte Ursprungsrechnung. Das kann passen, wenn der falsche Empfänger berechnet wurde, der komplette Vorgang entfällt oder eine grundsätzlich falsche Rechnung neu ausgestellt werden muss. Betrifft die Änderung nur eine Position oder Teilmenge, ist ein teilweiser Folgebeleg häufig verständlicher. Beide Wege benötigen einen eindeutigen Bezug zu Nummer und Datum des Originals.

SituationNaheliegender BelegwegPrüfung
gesamte Rechnung falschVollstorno und gegebenenfalls neue RechnungOriginal vollständig neutralisieren
eine Position entfälltTeilkorrektur/Gutschrift mit BezugSteuer und Rabattanteil zuordnen
nur Empfängerangabe falschBerichtigung kann genügenwirtschaftlicher Umsatz unverändert
Retoure nach richtiger Lieferungwirtschaftliche Änderung dokumentierenkein ursprünglicher Schreibfehler

Ein negativer Gesamtbetrag allein reicht nicht. Die betroffenen Positionen, Mengen, Nachlässe und Steuergruppen müssen nachvollziehbar bleiben. Bei gemischten Steuersätzen wird jede Korrektur der ursprünglichen Bemessungsgrundlage zugeordnet. Ein pauschaler Minusbetrag mit nur einem Satz kann die Steueraufteilung verfälschen.

Rabatte und Versand

Bei einem Teilstorno wird geprüft, wie sich Positions- oder Gesamtrabatt auf den verbleibenden Umsatz verteilt. Versandkosten können vollständig, teilweise oder gar nicht betroffen sein. Diese Entscheidung folgt der tatsächlichen Rückabwicklung und nicht einer automatischen proportionalen Kürzung in jedem Fall.

Bereits geleistete Zahlungen und Erstattungen abstimmen

Ist die Ursprungsrechnung offen, reduziert der Stornobeleg die Forderung. Ist sie bezahlt, entsteht ein Guthaben beziehungsweise Erstattungs- oder Verrechnungsbedarf. Bei Teilzahlung werden Rechnung, Zahlung, Storno und Restforderung gemeinsam berechnet. Der Dokumentstatus „storniert“ führt nicht automatisch eine Bankrückzahlung aus.

  1. Zahlung feststellenBetrag, Datum und Zuordnung zum Original prüfen.
  2. Stornobetrag bestimmenNur den tatsächlich entfallenen Umsatz neutralisieren.
  3. Saldo ermittelnOffene Forderung, Guthaben oder neue Rechnung gegenüberstellen.
  4. Erstattung dokumentierenRückzahlung oder bestätigte Verrechnung dem Beleg zuordnen.
  5. Kunden informierenBelegfolge und verbleibenden Betrag verständlich erklären.
Beispiel: Eine Rechnung über 1.200 Euro wurde vollständig bezahlt und vollständig storniert. Der Stornobeleg dokumentiert das Guthaben. Erst die tatsächliche Rückzahlung oder eine vereinbarte Verrechnung gleicht den Zahlungssaldo aus.

Stornodatum, Steuergruppe und Meldungswirkung fachlich prüfen

Die Stornorechnung erhält ein eigenes Ausstellungsdatum und übernimmt nicht einfach das Datum des Originals. Wann eine Entgelt- oder Steuerberichtigung wirkt und welche UVA betroffen ist, hängt vom Sachverhalt ab. Bei einem falschen offenen Steuerausweis kann außerdem die Steuerschuld kraft Rechnungslegung relevant sein.

  • Eigenes Ausstellungsdatum verwenden.
  • Änderungs- und Leistungszeitpunkt getrennt erfassen.
  • Steuergruppen spiegelbildlich zum betroffenen Original führen.
  • UVA, Vorsteuer und Zahlung gegebenenfalls abstimmen.
  • Bei E-Rechnung strukturierte Datei neu erzeugen und validieren.
  • Original, Storno und Neuausstellung gemeinsam aufbewahren.

Invoify erstellt den Storno als eigenen Folgebeleg und lässt das Original unverändert bestehen. Es entscheidet nicht selbst, ob Vollstorno, Teilkorrektur oder formelle Berichtigung für den konkreten österreichischen Steuerfall richtig ist.

Beispiel: Teilstorno bei mehreren Positionen und Gesamtrabatt

Eine Rechnung enthält zwei Positionen zu unterschiedlichen Nettobeträgen und einen vereinbarten Gesamtrabatt. Eine Position wird später vollständig zurückgegeben. Für den Folgebeleg wird nicht einfach ihr Listenpreis negativ angesetzt. Zuerst wird geprüft, welcher Rabattanteil und welche Steuergruppe ursprünglich auf die Position entfielen.

SchrittPrüfung
UrsprungspositionMenge, Netto und Steuergruppe feststellen
Rabattursprüngliche Verteilung auf die betroffene Position nachvollziehen
Versandprüfen, ob und in welchem Umfang erstattet
ZahlungGuthaben oder Restforderung neu berechnen
Folgebelegnegative Werte mit Originalreferenz ausgeben

Wird stattdessen der volle Listenpreis storniert, kann der Kunde mehr gutgeschrieben bekommen, als er für die Position bezahlt hat. Wird der Gesamtrabatt ein zweites Mal auf den Rest angewandt, kann der verbleibende Umsatz zu niedrig werden. Die Belegkette muss deshalb Originalkalkulation und Änderungsgrund zusammenführen.

Fremdwährung

Bei einer Rechnung in Fremdwährung werden Storno und mögliche Erstattung nicht nur anhand des aktuellen Eurogegenwerts erstellt. Originalwährung, Zahlbetrag, Kursbezug und tatsächliche Rückzahlung werden getrennt dokumentiert. Die steuerliche Umrechnung und Wirkung benötigt eine fachliche Prüfung.

  • Originalrabatt und Steuergruppen wiederverwenden.
  • Teilmenge und Rückgabedatum dokumentieren.
  • Erstattung nicht mit Belegerstellung gleichsetzen.
  • Fremdwährung und Zahlungsdifferenzen gesondert abstimmen.

Nach dem Storno werden offene-Posten-Listen und automatische Zahlungserinnerungen kontrolliert. Weder Original noch Storno dürfen als neue, unabhängige Forderung behandelt werden. Wird anschließend eine richtige Rechnung erstellt, beginnt deren Zahlungsstatus separat und übernimmt nicht blind den Status des fehlerhaften Originals.

Bei wiederkehrenden Rechnungen wird zusätzlich geprüft, ob nur eine Periode oder auch zukünftige geplante Belege betroffen sind. Ein Storno der Juli-Rechnung darf nicht automatisch den Auftrag für August löschen. Umgekehrt muss eine beendete Leistung im Wiederholungsplan gestoppt werden, damit kein neuer unberechtigter Entwurf entsteht.

Vor Versand wird die neue Belegfolge in Vorschau, Export und offener-Posten-Liste gemeinsam kontrolliert.

Kontrollieren Sie außerdem den Buchhaltungs- und Dokumentenexport. Original, Storno und gegebenenfalls neue Rechnung müssen dort mit ihren eigenen Nummern, Beträgen und Bezügen erscheinen. Ein bloßer Nullsaldo ohne erkennbare Belegkette reicht für eine spätere Prüfung des Vorgangs nicht aus.

Häufige Fragen

Braucht eine Stornorechnung in Österreich eine eigene Rechnungsnummer?

Ja. Der Stornobeleg ist ein eigenständiges Dokument und erhält eine eigene fortlaufende Nummer im Sinne der Rechnungsmerkmale des §11 UStG 1994. Zusätzlich nennt er Nummer und Datum der stornierten Ursprungsrechnung.

Muss der Kunde die Stornorechnung erhalten?

Ja. Nur mit dem Stornobeleg kann der Empfänger seine Buchhaltung und einen bereits vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen. Ein rein interner Storno lässt beim Kunden eine scheinbar offene Rechnung zurück.

Kann ich eine falsche Rechnung einfach löschen statt stornieren?

Einen noch nicht übermittelten Entwurf ja. Eine bereits ausgestellte und übermittelte Rechnung dagegen nicht – der Vorgang muss für Buchhaltung und Abgabenprüfung nachvollziehbar bleiben. Dafür ist der Storno da.

Wann wird die Umsatzsteuer nach einem Storno berichtigt?

Nach §16 UStG 1994 berichtigen Aussteller und Empfänger Steuer und Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum, in dem die Änderung eingetreten ist – nicht rückwirkend im Monat der Ursprungsrechnung.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.