Was ist die Differenzbesteuerung?
Die Differenzbesteuerung ist eine umsatzsteuerliche Sonderregelung für den Handel mit Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Sie soll eine doppelte Belastung mit Umsatzsteuer vermeiden. Ohne diese Regelung müsste ein Händler auf den vollen Verkaufspreis Umsatzsteuer abführen, obwohl im Einkaufspreis, etwa beim Erwerb von einer Privatperson, gar keine abziehbare Vorsteuer steckt.
Statt den gesamten Verkaufspreis zu besteuern, bildet nur die Handelsspanne, also die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, die Grundlage für die Umsatzsteuer. Die Regelung ist an die Person des Wiederverkäufers und an die Art des Einkaufs geknüpft, nicht an das einzelne Produkt allein. Die maßgebliche Rechtsgrundlage steht in § 24 UStG 1994 im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Voraussetzungen nach § 24 UStG 1994
Die Differenzbesteuerung darf nicht beliebig gewählt werden. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Wiederverkäufer den Gegenstand ohne Umsatzsteuer eingekauft hat und die weiteren Bedingungen des § 24 UStG 1994 erfüllt sind:
- Der Verkäufer ist ein Wiederverkäufer, der gewerbsmäßig mit den betreffenden Gegenständen handelt oder sie im eigenen Namen versteigert.
- Es handelt sich um Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten.
- Der Gegenstand wurde ohne offenen Umsatzsteuerausweis erworben, zum Beispiel von einer Privatperson.
- Der Einkauf erfolgte von einem Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 oder von einem anderen Wiederverkäufer, der bereits die Differenzbesteuerung angewandt hat.
- Für den eingekauften Gegenstand wurde kein Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Berechnung: Steuer nur auf die Marge
Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Diese Marge ist ein Bruttobetrag, aus dem die Umsatzsteuer herausgerechnet wird. Es gilt der Normalsteuersatz von 20 %, nicht ein ermäßigter Satz. Das folgende Rechenbeispiel vergleicht denselben Vorgang einmal in der Normalbesteuerung und einmal in der Differenzbesteuerung: Einkauf 800 Euro von einer Privatperson, Verkauf für 1.000 Euro.
| Größe | Normalbesteuerung | Differenzbesteuerung |
|---|---|---|
| Einkaufspreis (ohne USt, z. B. von privat) | 800,00 € | 800,00 € |
| Verkaufspreis (brutto) | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
| Bemessungsgrundlage | 833,33 € (voller Nettoverkauf) | 166,67 € (Marge netto) |
| Umsatzsteuer 20 % | 166,67 € | 33,33 € |
| Marge nach Steuer | 33,33 € | 166,67 € |
Die Marge beträgt hier 200 Euro (1.000 Euro minus 800 Euro). Aus diesen 200 Euro brutto wird die Umsatzsteuer herausgerechnet: 200 Euro geteilt durch 1,20 ergibt 166,67 Euro netto, die 20 % Umsatzsteuer betragen 33,33 Euro. Statt 166,67 Euro Umsatzsteuer auf den vollen Verkauf fallen also nur 33,33 Euro auf die Spanne an. Der wirtschaftliche Vorteil der Sonderregelung wird in der letzten Zeile der Tabelle deutlich sichtbar.
Rechnung ohne offenen USt-Ausweis
Bei der Differenzbesteuerung ist ein gesonderter Umsatzsteuerausweis unzulässig. Auf der Rechnung darf also kein offener Steuerbetrag und kein Steuersatz stehen. Ausgewiesen wird nur der Gesamtbetrag. Würde die Umsatzsteuer trotzdem offen ausgewiesen, könnte sie zusätzlich geschuldet werden. Pflicht ist stattdessen ein eindeutiger Hinweis auf die angewandte Sonderregelung.
Abgesehen vom fehlenden Steuerausweis bleiben die übrigen Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 anwendbar, etwa Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, Rechnungsdatum, fortlaufende Nummer sowie Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände. Die allgemeinen Pflichtangaben erklärt der Pillar Rechnung schreiben in Österreich im Detail.
Für den Käufer hat die differenzbesteuerte Rechnung eine wichtige Folge: Weil keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist, kann er daraus keine Vorsteuer abziehen. Für Privatkunden ist das ohne Bedeutung. Ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen als Käufer erhält dagegen keine abziehbare Vorsteuer und sollte das bei der Beschaffung berücksichtigen.
Anwendungsfälle und Re-Commerce
Die Differenzbesteuerung ist in mehreren Branchen fest etabliert. Typisch ist überall dort, wo Waren aus zweiter Hand ohne Vorsteuer eingekauft und wieder verkauft werden:
| Branche | Typischer Vorgang | Warum Differenzbesteuerung |
|---|---|---|
| Gebrauchtwagenhandel | Ankauf eines Fahrzeugs von einer Privatperson, Weiterverkauf | Einkauf ohne USt, Steuer nur auf die Handelsspanne |
| Second-Hand und Vintage | Ankauf gebrauchter Kleidung, Möbel oder Deko | Ware stammt meist von Privatpersonen ohne USt-Ausweis |
| Antiquitäten und Kunst | Erwerb von Sammlungsstücken, Kunst oder Antiquitäten | ausdrücklich von § 24 UStG 1994 erfasst |
| Re-Commerce / Refurbished | Ankauf und Aufbereitung gebrauchter Elektronik | gebrauchte Smartphones und Geräte ohne Vorsteuer |
Differenzbesteuert beim iPhone und anderer Elektronik
Im Re-Commerce, etwa beim Handel mit refurbished Smartphones, taucht der Begriff differenzbesteuert besonders oft auf. Kauft ein Händler ein gebrauchtes iPhone von einer Privatperson an, bereitet es auf und verkauft es weiter, liegt genau der klassische Fall des § 24 UStG 1994 vor: Einkauf ohne Umsatzsteuer, Umsatzsteuer nur auf die Marge. Der Hinweis differenzbesteuert im Angebot signalisiert dem Käufer, dass keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen wird und kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Für Onlinehändler mit Gebrauchtwaren ist die saubere Trennung zwischen normal besteuerten und differenzbesteuerten Artikeln zentral. Wie sich Re-Commerce und Gebrauchtwarenhandel im Portal abbilden lassen, zeigt die Seite Invoify für den Onlinehandel. Von der Differenzbesteuerung klar abzugrenzen ist der Übergang der Steuerschuld, der im Beitrag Reverse Charge in Österreich behandelt wird; beide Regelungen betreffen völlig unterschiedliche Sachverhalte.
Differenzbesteuerung und Invoify
Bei der Differenzbesteuerung gelten besondere Regeln für den Beleg: ein offener Umsatzsteuerausweis ist unzulässig, und die Sonderregelung muss ausdrücklich vermerkt sein. Diese Punkte gehören auf eine solche Rechnung:
- Kein gesonderter Umsatzsteuerbetrag und kein Steuersatz auf der Rechnung.
- Ein Pflichthinweis auf die Sonderregelung, etwa „Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994" oder „Gebrauchtgegenstände / Sonderregelung".
- Die übrigen Pflichtangaben nach § 11 UStG 1994 wie bei jeder Rechnung.
- Getrennt davon: eine nachvollziehbare Aufzeichnung von Einkauf (ohne USt) und Marge für die eigenen Unterlagen — sie steht nicht auf der Rechnung.
Häufige Fragen
Was ist die Differenzbesteuerung?
Die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 ist eine Sonderregelung für Wiederverkäufer von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Die Umsatzsteuer wird dabei nicht auf den vollen Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, also die Handelsspanne, berechnet.
Was bedeutet Differenzbesteuerung für den Käufer?
Der Käufer erhält eine Rechnung ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Weil kein offener Steuerausweis erfolgt, kann er aus einer differenzbesteuerten Rechnung keine Vorsteuer abziehen. Für Privatkunden spielt das keine Rolle; für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen kann es ein Nachteil gegenüber einer normal besteuerten Rechnung sein.
Was bedeutet differenzbesteuert, zum Beispiel beim iPhone?
Kauft ein Händler ein gebrauchtes oder generalüberholtes iPhone ohne Umsatzsteuer ein und verkauft es weiter, kann er die Differenzbesteuerung anwenden. Umsatzsteuer fällt dann nur auf seine Marge an, nicht auf den vollen Verkaufspreis. Der Begriff differenzbesteuert weist genau auf diese Abrechnungsform hin und begegnet einem häufig im Re-Commerce mit refurbished Elektronik.
Wie muss eine Rechnung mit Differenzbesteuerung aussehen?
Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis ist bei der Differenzbesteuerung unzulässig. Die Rechnung enthält keinen offenen Steuerbetrag, dafür einen Pflichthinweis auf die angewandte Sonderregelung, etwa "Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände / Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994". Die übrigen Rechnungsmerkmale nach § 11 UStG 1994 bleiben bestehen.