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Umsatzsteuer & Steuersätze

4,9 % Umsatzsteuer in Österreich: Welche Lebensmittel seit Juli 2026 erfasst sind

Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich für ausgewählte Lebensmittel ein Umsatzsteuersatz von 4,9 %. Begünstigt sind ausschließlich Lieferungen und Einfuhren der in Anlage 3 zum UStG 1994 angeführten Waren. Ob ein Produkt darunterfällt, richtet sich primär nach seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN) – nicht allein nach Produktname, Branche oder Verkaufsort.

Seit wann gelten 4,9 % Umsatzsteuer?

Stichtag ist der 1. Juli 2026. Der Satz von 4,9 % gilt dauerhaft für die gesetzlich definierten Lieferungen und Einfuhren ausgewählter Lebensmittel. Für frühere Umsätze bleibt die damalige Rechtslage maßgeblich.

Die aktuelle Regelung steht in § 10 Abs. 1a UStG 1994. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 4,9 % für Lieferungen und Einfuhren der in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände – und nur dann, wenn die Waren vollständig unter die dort genannte Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur fallen.

Für die Rechnung ist daher nicht nur das Ausstellungsdatum wichtig. Der Leistungs- beziehungsweise Lieferzeitpunkt muss erkennen lassen, ob der Umsatz vor oder nach dem Stichtag ausgeführt wurde. Eine Rechnung vom 3. Juli über eine bereits im Juni ausgeführte Lieferung erhält nicht automatisch den neuen Steuersatz.

Welche Produkte sind mit 4,9 % begünstigt?

Anlage 3 arbeitet mit Zolltarifpositionen. Das BMF erläutert die neue Umsatzsteuersenkung deshalb anhand der Kombinierten Nomenklatur. In der Praxis gehören insbesondere ausgewählte Waren aus folgenden Gruppen dazu:

WarengruppeBeispieleWichtige Grenze
Milchprodukte und Eierbestimmte Milch, Joghurt, Butter und frische Hühnereiernur die in Anlage 3 genannten KN-Positionen
Gemüsebestimmtes frisches, gekühltes oder gefrorenes GemüseZubereitung und konkrete Unterposition beachten
Obstbestimmte Äpfel, Birnen, Marillen, Kirschen, Pfirsiche und ähnliche Warennicht jede Frucht und Verarbeitungsform ist erfasst
Getreideerzeugnissebestimmter Reis, Weizenmehl und Weizengrießandere Getreidearten nicht allein per Analogie zuordnen
Teigwaren und Brotbestimmte ungekochte, ungefüllte Teigwaren sowie BrotFüllung, Zubereitung und KN-Einreihung können die Zuordnung ändern
SalzSpeisesalz im gesetzlich erfassten UmfangProduktklassifikation bleibt maßgeblich
Keine abschließende Produktliste:Diese Übersicht dient der Orientierung. Die rechtssichere Zuordnung erfolgt über den genauen Wortlaut der Anlage 3 und die KN-Einreihung des konkreten Produkts. Ähnliche Produktnamen können unterschiedlichen Positionen angehören.

Bei Zweifeln sollten Lieferantendaten, Zolltarifauskunft und steuerliche Einordnung zusammengeführt werden. Ein Shop- oder Warenwirtschaftstitel wie „Bio-Snack“ enthält nicht genug Information, um den Steuersatz automatisiert zu bestimmen.

Was ist nicht automatisch mit 4,9 % begünstigt?

  • Nicht alle Lebensmittel: Entscheidend ist Anlage 3, nicht die umgangssprachliche Kategorie.
  • Restaurant- und Cateringleistungen: Der neue Satz erfasst Lieferungen und Einfuhren, nicht pauschal gastronomische Dienstleistungen.
  • Zubereitete oder zusammengesetzte Produkte: Verarbeitung, Zutaten und KN-Position können zu einer anderen Einreihung führen.
  • Verpackungen als eigene Ware: Eine separat verkaufte Verpackung ist nicht allein wegen ihres späteren Inhalts begünstigt.
  • Ähnliche Ersatzprodukte: Die Begünstigung eines Produkts darf nicht ohne Prüfung auf ähnliche Produkte übertragen werden.

Thekenverkauf und Verzehr vor Ort

Nach den BMF-Hinweisen kann ein an der Theke bestelltes und bezahltes Produkt, das ohne weitere ausreichende Dienstleistung vor Ort verzehrt wird, umsatzsteuerlich weiterhin eine Lieferung sein. Sobald jedoch ein Leistungsbündel den Restaurant- oder Cateringcharakter prägt, ist der Steuersatz nicht allein aus dem Lebensmittel abzuleiten. Sitzplatz, Bedienung, Geschirr und weitere Umstände sind gemeinsam zu beurteilen.

Steuerfall vor Komfort:Ein Kassensystem oder Rechnungsprogramm sollte nicht allein aus „Verzehr vor Ort“ oder „Lebensmittel“ automatisch 4,9 % wählen. Die rechtliche Einordnung des Umsatzes und die Warenklassifikation sind zwei getrennte Prüfschritte.

Wie werden 4,9 % auf der Rechnung dargestellt?

Ist die Zuordnung geprüft, wird der Satz wie jeder andere steuerpflichtige Steuersatz nachvollziehbar ausgewiesen: Nettobetrag, angewendeter Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag müssen rechnerisch zusammenpassen. Bei mehreren Steuersätzen sind Entgelte und Steuerbeträge getrennt darzustellen.

BerechnungBetrag
Nettoentgelt100,00 €
Umsatzsteuer 4,9 %4,90 €
Bruttobetrag104,90 €

Bei einem Bruttopreis wird der Nettobetrag durch Division mit 1,049 ermittelt. Aus 104,90 Euro brutto werden damit 100,00 Euro netto und 4,90 Euro Umsatzsteuer. Rundungen sollten positions- und summenseitig konsistent bleiben.

Die allgemeinen österreichischen Rechnungsmerkmale erklärt der Pillar Rechnung schreiben in Österreich. Der neue Steuersatz ändert diese Pflichtangaben nicht; er erweitert die Steuersatzlogik für einen eng begrenzten Warenbereich.

Mischsortimente, Kombinationen und Verpackungen

Werden begünstigte und nicht begünstigte Waren gemeinsam verkauft, müssen die Entgelte grundsätzlich sachgerecht aufgeteilt werden. Der gesamte Warenkorb darf nicht mit 4,9 % besteuert werden, nur weil ein begünstigter Artikel enthalten ist.

FallPrüfung
Lebensmittelkorb mit verschiedenen Warenjede Ware beziehungsweise sachgerechte Gruppe nach ihrem Steuersatz behandeln
Geschenkset mit Ware und Zubehöreinheitliche Leistung oder getrennte Bestandteile fachlich beurteilen
Pfand oder WarenumschließungBMF-Regeln zur Nebenleistung und zum konkreten Verpackungsfall beachten
Versandkostensteuerliche Zuordnung nach den gelieferten Waren und dem konkreten Umsatz prüfen
GutscheinBesteuerungszeitpunkt und Einzweck-/Mehrzweckcharakter getrennt beurteilen

Für Produktimporte aus Shopify oder WooCommerce bedeutet das: Der vom Shop gelieferte Steuersatz ist ein Eingangssignal, aber kein Beweis für die KN-Einreihung. Unklare oder neue Steuerfälle sollten sichtbar blockiert und fachlich geklärt werden, bevor eine Rechnung festgeschrieben wird.

Was passiert bei einem falschen Steuersatz?

10 % statt 4,9 % ist nicht bloß ein Preisfehler. Das BMF weist darauf hin, dass ein zu hoch ausgewiesener Steuerbetrag grundsätzlich zu einer Steuerschuld aufgrund der Rechnung führen kann. Eine saubere Rechnungsberichtigung kann deshalb erforderlich sein.
  1. Umsatzzeitpunkt prüfenFeststellen, ob die Lieferung überhaupt unter die Rechtslage ab 1. Juli 2026 fällt.
  2. Produkt klassifizierenAnlage 3 und konkrete KN-Position mit den Produktdaten abgleichen.
  3. Rechnungsstatus feststellenEntwurf korrigieren oder bei einer bereits ausgestellten Rechnung den vorgesehenen Berichtigungsprozess nutzen.
  4. Beträge neu berechnenNetto, Steuer und Brutto sowie gegebenenfalls bereits erhaltene Zahlung nachvollziehbar abstimmen.
  5. Folgesysteme berichtigenShop, Buchhaltung, UVA-Daten und Kundendokumente konsistent halten.
Keine stille Änderung:Eine bereits fertiggestellte Rechnung sollte nicht nachträglich überschrieben werden. Berichtigung, Bezug zum Original und Dokumentation müssen nachvollziehbar bleiben.

Aktuelle Umsetzung von 4,9 % in Invoify

Transparente Produktgrenze: Invoify bietet 4,9 % derzeit nicht als frei wählbaren Standardsteuersatz an. Ohne belastbare Produkt- und KN-Klassifikation wäre die automatische Freigabe fachlich zu riskant.

Die Anwendung weist im österreichischen Rechnungsprozess auf den seit 1. Juli 2026 geltenden Sonderfall hin. Produkt- und Shopimporte mit 4,9 % werden ohne erforderliche Klassifikation nicht ungeprüft als reguläre Rechnungsposition übernommen. Dadurch bleibt sichtbar, dass zuerst die gesetzliche Zuordnung geklärt werden muss.

  • Kein pauschales Mapping aller Lebensmittel auf 4,9 %
  • Keine Ableitung allein aus Produktname oder Shop-Kategorie
  • Hinweis im österreichischen Steuerkontext
  • Klärung vor der unveränderbaren Rechnungsfreigabe

Sobald eine belastbare Warenklassifikation im Produktstamm vorhanden ist, kann der Satz gezielt und prüfbar erweitert werden. Bis dahin verhindert die Grenze eine steuerlich gefährliche Scheingenauigkeit.

Häufige Fragen

Seit wann gilt der Umsatzsteuersatz von 4,9 % in Österreich?

Der neue ermäßigte Steuersatz gilt für Umsätze nach dem 30. Juni 2026, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich ist der relevante Liefer- oder Umsatzzeitpunkt, nicht bloß das Datum der Rechnung.

Gilt 4,9 % für alle Lebensmittel?

Nein. Begünstigt sind nur die in Anlage 3 UStG 1994 anhand bestimmter Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur angeführten Waren. Der Sammelbegriff „Grundnahrungsmittel“ reicht für die Zuordnung nicht aus.

Gilt 4,9 % auch im Restaurant?

Restaurant- und Cateringleistungen sind nicht allein wegen der enthaltenen Lebensmittel mit 4,9 % begünstigt. Ein Verkauf ohne ausreichende zusätzliche Dienstleistung kann dagegen als Lieferung einzuordnen sein; der konkrete Ablauf ist entscheidend.

Kann ich 4,9 % in Invoify frei auswählen?

Der Satz wird derzeit ohne geprüfte Produkt- und KN-Klassifikation bewusst nicht automatisch angeboten. Invoify verhindert damit, dass beliebige Artikel nur anhand ihres Namens dem neuen Satz zugeordnet werden.

Hinweis: Der Beitrag erläutert allgemeine Grundsätze und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Sonderfällen sind der konkrete Sachverhalt und die aktuellen gesetzlichen Vorgaben maßgeblich.